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Bollenberger/Kellner

InvFG | Investmentfondsgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3367-1

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Bollenberger/Kellner - InvFG | Investmentfondsgesetz

§ 109 Abschlussprüfer

Markus Kellner

Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77

EB zu § 109:

Setzt Art. 62 der Richtlinie 2009/65/EG um.

EB zu § 109 Abs 1:

Setzt Art. 62 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG um.

EB zu § 109 Abs 2:

Setzt Art. 62 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG um.

EB zu § 109 Abs 3:

Setzt Art. 62 Abs. 3 der Richtlinie 2009/65/EG um.

Normenüberblick zu § 109 InvFG


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Vorläufer-§§ im InvFG 1993
Europarechtliche Grundlagen
Art 62
Parallel-§§ in Deutschland
§ 171 Abs 3 Z 5, § 175 Abs 3 mit Verweis auf Art 27 bis 28 Master-Feeder-DRL; § 173 Abs 6
Von OGAW-V-Umsetzung (BGBl I 2015/115) betroffen?
Ja
Nein

Übersicht


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I.
Abschlussprüfervereinbarung (Abs 1)
13
II.
Verhältnis der Abschlussberichte (Abs 2)
4
III.
Verhältnis von Offenlegungs- und Geheimhaltungspflichten (Abs 3)
5
IV.
Verwaltungsstrafe
6

I. Abschlussprüfervereinbarung (Abs 1)

1

Aus § 95 Abs 3 Z 6, § 109 Abs 1 und weiteren Bestimmungen folgt, dass Master- und Feeder-OGAW ein und denselben Abschlussprüfer haben dürfen, aber nicht müssen. Ein und denselben Abschlussprüfer haben sie nur, wenn ein und dasselbe Rechtssubjekt für beide OGAW die entsprechende Funktion übernimmt.

2

Sind an der Struktur zwei Abschlussprüfer beteiligt, so müssen sie nach § 109 Abs 1 ...

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