InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 109 Abschlussprüfer
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 109:
Setzt Art. 62 der Richtlinie 2009/65/EG um.
EB zu § 109 Abs 1:
Setzt Art. 62 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG um.
EB zu § 109 Abs 2:
Setzt Art. 62 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG um.
EB zu § 109 Abs 3:
Setzt Art. 62 Abs. 3 der Richtlinie 2009/65/EG um.
Normenüberblick zu § 109 InvFG
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Vorläufer-§§ im InvFG 1993 | – | |||
Europarechtliche Grundlagen | Art 62 | |||
Parallel-§§ in Deutschland | § 171 Abs 3 Z 5, § 175 Abs 3 mit Verweis auf Art 27 bis 28 Master-Feeder-DRL; § 173 Abs 6 | |||
Von OGAW-V-Umsetzung (BGBl I 2015/115) betroffen? | Ja | ☐ | Nein | ☒ |
Literatur
S bei § 93.
Übersicht
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I. | Abschlussprüfervereinbarung (Abs 1) | |
II. | Verhältnis der Abschlussberichte (Abs 2) | |
III. | Verhältnis von Offenlegungs- und Geheimhaltungspflichten (Abs 3) | |
IV. | Verwaltungsstrafe |
I. Abschlussprüfervereinbarung (Abs 1)
1
Aus § 95 Abs 3 Z 6, § 109 Abs 1 und weiteren Bestimmungen folgt, dass Master- und Feeder-OGAW ein und denselben Abschlussprüfer haben dürfen, aber nicht müssen. Ein und denselben Abschlussprüfer haben sie nur, wenn ein und dasselbe Rechtssubjekt für beide OGAW die entsprechende Funktion übernimmt.
2
Sind an der Struktur zwei Abschlussprüfer beteiligt, so müssen sie nach § 109 Abs 1 ...