InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 108 Inhalt der Vereinbarung zwischen den Verwahrstellen von Master-OGAW und Feeder-OGAW
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 108:
Setzt Art. 24 und 25 der Richtlinie 2010/44/EU um.
EB zu § 108 Abs 1:
Setzt Art. 24 der Richtlinie 2010/44/EU um.
EB zu § 108 Abs 2:
Setzt Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2010/44/EU um. Die Vereinbarung über den Informationsaustausch zwischen den Verwahrstellen des Master-OGAW und des Feeder-OGAW soll es der Verwahrstelle des Feeder-OGAW ermöglichen, alle relevanten Informationen und Dokumente zu erhalten, die sie benötigt, um ihre Verpflichtungen zu erfüllen. Angesichts der besonderen Merkmale dieser Vereinbarung sind die gleichen, von den Artikeln 3 und 4 der Rom I-Verordnung abweichenden Kollisionsnormen vorzusehen wie für die Vereinbarung zwischen Master-OGAW und Feeder-OGAW. Die Vereinbarung über den Informationsaustausch sollte jedoch weder die Verwahrstelle des Master-OGAW noch die des Feeder-OGAW zur Erfüllung von Aufgaben verpflichten, die im innerstaatlichen Recht ihres Herkunftsmitgliedstaats verboten oder nicht vorgesehen sind (so auch Erwägungsgrund 15 der Richtlinie 2010/44/EU).
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 108 Abs ...