InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 107 Verwahrstellen von Master-OGAW und Feeder-OGAW
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 107:
Setzt Art. 61 der Richtlinie 2009/65/EG um. Die Erfüllung der Informationspflichten hat unter Berücksichtigung der bestehenden Beschränkungen der Offenlegung von Informationen und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen (so auch Erwägungsgrund 53 der Richtlinie 2009/65/EG). Dies bedeutet, dass entsprechende Vorkehrungen zum Schutz der Vertraulichkeit und Sicherheit von Daten zu treffen sind. Die Einhaltung all dieser Bestimmungen führt keine Haftung oder Schadenersatzpflichten nach sich.
EB zu § 107 Abs 1:
Setzt Art. 61 Abs. 1 erster Unterabs. der Richtlinie 2009/65/EG um.
EB zu § 107 Abs 2:
Setzt Art. 61 Abs. 1 zweiter Unterabs. der Richtlinie 2009/65/EG um.
EB zu § 107 Abs 3:
Setzt Art. 61 Abs. 1 dritter Unterabs. der Richtlinie 2009/65/EG um.
EB zu § 107 Abs 4:
Setzt Art. 61 Abs. 1 vierter Unterabs. der Richtlinie 2009/65/EG um.
EB zu § 107 Abs 5:
Setzt Art. 61 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG und Art. 26 der Richtlinie 2010/44/EU um. Die Mitteilung von Unregelmäßigkeiten, die die Verwahrstelle des Master-OGAW in Ausübung ihrer Aufgaben feststellt, dient dem Schutz des Feed...