InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 106 Bewilligung der Verschmelzung oder Spaltung
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 106:
Setzt Art. 23 der Richtlinie 2010/44/EU um.
EB zu § 106 Abs 1:
Setzt Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2010/44/EU um. Arbeitstage gemäß dieser Bestimmung sind die Tage von Montag bis Freitag, sofern sie nicht auf einen gesetzlichen Feiertag fallen.
EB zu § 106 Abs 2:
Setzt Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2010/44/EU um.
EB zu § 106 Abs 3:
Setzt Art. 23 Abs. 3 der Richtlinie 2010/44/EU um.
EB zu § 106 Abs 4:
Setzt Art. 23 Abs. 4 der Richtlinie 2010/44/EU um. Da eine Verschmelzung oder Spaltung des Master-OGAW innerhalb von 60 Tagen wirksam werden kann, besteht die Gefahr, dass die Frist für Beantragung und Erhalt der Bewilligung der neuen Anlagepläne durch den Feeder-OGAW und die Gewährung des Rechts an die Anteilinhaber des Feeder-OGAW, innerhalb von 30 Tagen die Rücknahme oder Auszahlung ihrer Anteile zu verlangen, sich unter außergewöhnlichen Umständen als zu kurz erweist, als dass der Feeder-OGAW mit Sicherheit sagen könnte, wie viele seiner Anteilinhaber eine Auszahlung verlangen werden. Unter solchen Umständen ist der Feeder-OGAW grundsätzlich dazu verpflichtet, vom Master-OGAW eine Auszahlu...