InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 101 Abwicklung eines Master-OGAW
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 101:
Setzt Art. 60 Abs. 4 der Richtlinie 2009/65/EG um.
Normenüberblick zu § 101 InvFG
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Vorläufer-§§ im InvFG 1993 | – | |||
Europarechtliche Grundlagen | Art 60 Abs 4 | |||
Parallel-§§ in Deutschland | § 178 | |||
Von OGAW-V-Umsetzung (BGBl I 2015/115) betroffen? | Ja | ☐ | Nein | ☒ |
Literatur
S bei § 93.
Übersicht
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I. | Einleitung | ||
II. | Handlungsalternativen für Feeder-OGAW (Abs 1) | ||
III. | Abwicklungssperre für Master-OGAW (Abs 2) | ||
A. | Allgemeines | ||
B. | Informationsschuldner | ||
C. | Art und Weise der Informationsbereitstellung | ||
IV. | Strafbestimmungen |
I. Einleitung
1
Da ein Feeder-OGAW gemäß § 93 Abs 1 den Großteil seines Vermögens, nämlich zumindest 85 %, stets in seinen Master-OGAW investieren muss, ist sein Schicksal eng mit jenem des Master-OGAW verknüpft. Daher sind Regelungen erforderlich, wie sich Abwicklung, Spaltung oder Verschmelzung des Master-OGAW auf seinen oder seine Feeder-OGAW auswirken. In diesem Sinne regeln die Bestimmungen der §§ 101–103 iVm § 111 einzelne Aspekte der Abwicklung eines Master-OGAW und ihre Folgen für seine Feeder-OGAW, soweit Letztere in Österreich bewilligt sind und der Aufsicht der FMA unterliegen. Inhaltlich entsprechen die Bestimmungen ...