InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 100 Aussetzung der Rücknahme, Auszahlung oder Zeichnung
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 100:
Setzt Art. 60 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2009/65/EG um.
EB zu § 100 Abs 1:
Setzt Art. 60 Abs. 3 der Richtlinie 2009/65/EG um.
EB zu § 100 Abs 2:
Stellt klar, dass der Feeder-OGAW die Rechte der Anteilinhaber nicht willkürlich hintertreiben oder blockieren darf (so auch Erwägungsgrund 13 der Richtlinie 2010/44/EU).
Normenüberblick zu § 100 InvFG
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Vorläufer-§§ im InvFG 1993 | – | |||
Europarechtliche Grundlagen | Abs 1 = Art 60 Abs 3 OGAW-RL; Abs 2 = ErwGr 13 Master-Feeder-DRL (so zumindest die EB) | |||
Parallel-§§ in Deutschland | Abs 1 = § 174 Abs 4 | |||
Von OGAW-V-Umsetzung (BGBl I 2015/115) betroffen? | Ja | ☐ | Nein | ☒ |
Literatur
S bei § 93.
Übersicht
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I. | Verhältnis zur allgemeinen Fondssuspendierung | |
II. | Sonderaussetzungsmöglichkeiten des Feeder-OGAW (Abs 1) | |
III. | Einschränkung der Aussetzungsmöglichkeiten des Feeder-OGAW (Abs 2) | |
IV. | Strafbestimmungen |
I. Verhältnis zur allgemeinen Fondssuspendierung
1
Nach § 56 Abs 1 kann die Auszahlung des Rückgabepreises eines inländischen OGAW unter Anzeige an die FMA vorübergehend unterbleiben, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die dies unter Berücksichtigung berechtigter Interessen...