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Bollenberger/Kellner

InvFG | Investmentfondsgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3367-1

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Bollenberger/Kellner - InvFG | Investmentfondsgesetz

§ 99 Abstimmung der Zeitpläne

Markus Kellner

Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77

EB zu § 99:

Setzt Art. 60 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG um. „Market Timing“ bezeichnet die kurzfristige, systematische Spekulation mit Investmentfonds durch Ausnutzung kleiner Kurs differenzen, die zwischen Schlusskursen der Fonds an den verschiedenen Börsenplätzen bestehen können. Dabei wird eine Korrelation der Fondspreise mit Basis-Indizes vorausgesetzt. Dies kann vor allem auch bei Master-Feeder-Strukturen das Kursniveau des gesamten Fonds belasten und soll daher verhindert werden. Zeitzonenarbitrage ist eine Form des Market Timing und daher nicht zulässig.

Normenüberblick zu § 99 InvFG


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Vorläufer-§§ im InvFG 1993
Europarechtliche Grundlagen
Art 60 Abs 2
Parallel-§§ in Deutschland
§ 172 Abs 2
Von OGAW-V-Umsetzung (BGBl I 2015/115) betroffen?
Ja
Nein

1

Da der Feeder-OGAW zumindest 85 % seines Vermögens in den Master-OGAW investiert und somit nur über geringe Eigenständigkeit verfügt, würden vielfältige Arbitragemöglichkeiten entstehen, wenn Feeder- und Master-OGAW ihrer Zeitpläne für die Berechnung und Veröffentlichung vom Nettovermögenswerten nicht aufeinander abstimmten. Um dem entgegenzuwirken, sind die ...

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