InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 96 Vereinbarung zwischen Feeder-OGAW und Master-OGAW
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 96:
Setzt Art. 60 Abs. 1 erster Unterabs. der Richtlinie 2009/65/EG und Art. 8 der Richtlinie 2010/44/EU um. Da ein Feeder-OGAW im besten Interesse seiner Anteilinhaber handeln und vom Master-OGAW alle Angaben und Unterlagen erhalten können sollte, die er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen benötigt, haben Feeder- und Master-OGAW eine verbindliche und durchsetzbare Vereinbarung abzuschließen. Werden sowohl Feeder-OGAW als auch Master-OGAW von derselben Verwaltungsgesellschaft verwaltet, so reicht es aus, dass der Master-OGAW interne Regelungen für Geschäftstätigkeiten festlegt. Eine Vereinbarung über den Informationsaustausch jeweils zwischen den Verwahrstellen oder den Abschlussprüfern von Feeder-OGAW und Master-OGAW soll den Austausch von Informationen und Unterlagen gewährleisten, die die Verwahrstelle oder der Abschlussprüfer des Feeder-OGAW benötigt, um ihre/seine Verpflichtungen zu erfüllen (so auch Erwägungsgrund 53 der Richtlinie 2009/65/EG). In der Vereinbarung zwischen Master-OGAW und Feeder-OGAW sollte den spezifischen Bedürfnissen des Feeder-OGAW, der mindestens 85 vH ...