InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 95 Bewilligung der Master-Feeder-Struktur durch die FMA
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 95:
Setzt Art. 59 der Richtlinie 2009/65/EG um. Zum Schutz der Anleger des Feeder-OGAW ist dessen Anlage in den Master-OGAW von einer vorherigen Genehmigung durch die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Feeder-OGAW abhängig. Einer Genehmigungspflicht unterliegt nur die Anfangsanlage in den Master-OGAW, mit der der Feeder-OGAW die für Anlagen in einen anderen OGAW geltende Obergrenze überschreitet. Zur Erleichterung des effektiven Funktionierens des Binnenmarkts und zur Gewährleistung eines einheitlichen Anlegerschutzes in der Union müssen die zu erfüllenden Bedingungen und die für die Genehmigung der Anlage des Feeder-OGAW in den Master-OGAW beizubringenden Unterlagen und Informationen vollständig sein (so auch Erwägungsgrund 52 der Richtlinie 2009/65/EG).
EB zu § 95 Abs 1:
Setzt Art. 59 Abs. 1 und 60 Abs. 1 zweiter Unterabs. der Richtlinie 2009/65/EG um.
EB zu § 95 Abs 2:
Setzt Art. 59 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG um. Grundsätzlich hat die FMA innerhalb von 15 Arbeitstagen ab Vorliegen des vollständigen Antrags über die Zulässigkeit des Master-Feeder-OGAW...