InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 92 Verfahren zur Bewertung der OTC-Derivate
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 92:
Setzt Art. 44 der Richtlinie 2010/43/EU um. Verwaltungsgesellschaften müssen ein Verfahren verwenden, das eine präzise und unabhängige Bewertung des Werts von OTC-Derivaten erlaubt. Der vorbildlichen Praxis halber sollen Verwaltungsgesellschaften diese Anforderungen auf Instrumente anwenden, die OGAW den gleichen Bewertungsrisiken aussetzen wie OTC-Derivate, das heißt Risiken, die mit der fehlenden Liquidität eines Produkts und/oder der Komplexität der Auszahlungsstruktur zusammenhängen. Dementsprechend sollten Verwaltungsgesellschaften Vorkehrungen treffen und Verfahren festlegen, die mit den Anforderungen in Einklang stehen, die in dieser Bestimmung für die Bewertung weniger liquider oder komplexer Wertpapiere und Geldmarktinstrumente festgelegt sind, bei denen modellgestützte Bewertungsverfahren angewandt werden müssen (so auch Erwägungsgrund 28 der Richtlinie 2010/43/EU).
EB zu § 92 Abs 1:
Setzt Art. 44 Abs 1 und 2 1. Unterabs der Richtlinie 2010/43/EU um.
EB zu § 92 Abs 2:
Setzt Art. 44 Abs 2 2. bis 4. Unterabs der Richtlinie 2010/43/EU um.
Normenüberblick zu § 92 InvFG
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Vorläufer-§§ im InvFG 1993 | – |
Literatur