InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 89 Berechnung des Gesamtrisikos
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 89:
Setzt Art 41 der Richtlinie 2010/43/EU um. Ein funktionierendes Risikomanagement soll gewährleisten, dass die Verwaltungsgesellschaft die Anlagegrenzen, wie das Gesamtrisikolimit, einhält. Zu diesem Zweck werden Kriterien für die Berechnung des Gesamtrisikos festgelegt (Erwägungsgrund 26 der Richtlinie 2010/43/EU).
Bei der Festlegung dieser Kriterien wird klargestellt, wie das Gesamtrisiko berechnet werden kann, nämlich mit Hilfe des Commitment-Ansatzes, des Value-at-Risk-Modells oder eines fortgeschrittenen Messansatzes. Auch die Hauptelemente der Methode, nach der die Verwaltungsgesellschaft das Kontrahentenrisiko berechnen soll, werden festgelegt. Bei der Anwendung dieser Regeln soll den Bedingungen, unter denen diese Methoden angewandt werden, Rechnung getragen werden, so unter anderem den von den zuständigen Behörden im Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden ausgearbeiteten Grundsätzen, die auf die Finanzsicherheiten angewandt wrden, um das Kontrahentenrisiko des OGAW zu verringern, sowie für die Verwendung von Hedging- und Nettingvereinbarungen (so Erwägungsgrund 27 der Ric...