InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 86 Risikomanagement-Grundsätze
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 86:
Setzt Art. 51 Abs 1 der Richtlinie 2009/65/EG in Verbindung mit Art 38 und 39 der Richtlinie 2010/43/EU um. Die Kriterien für die Bewertung der Angemessenheit des Risikomanagement-Prozesses einer Verwaltungsgesellschaft müssen im Rahmen von angemessenen und dokumentierten Grundsätzen festgelegt werden, die von der Verwaltungsgesellschaft einzuhalten sind. Anhand dieser Grundsätze hat die Verwaltungsgesellschaft zu bewerten, mit welchen Risiken die Positionen der von ihnen verwalteten Portfolios verbunden sind und in welchem Umfang diese Einzelrisiken zum Gesamtrisikoprofil des Portfolios beitragen. Die Angemessenheit der Risikomanagement-Grundsätze bezieht sich auf die Art, den Umfang und die Komplexität der Geschäfte der Verwaltungsgesellschaft und der von ihr verwalteten OGAW (So auch Erwägungsgrund 23 der Richtlinie 2010/43/EU).
EB zu § 86 Abs 1:
Setzt Art. 38 Abs 1 1. und 3. Unterabs und Abs 2 und 3 der Richtlinie 2010/43/EU um.
EB zu § 86 Abs 2:
Setzt Art. 38 Abs 1 2. Unterabs der Richtlinie 2010/43/EU um.
EB zu § 86 Abs 3:
Setzt Art. 39 Abs 1 der Richtlinie 2010/43/EU um. Die regelmäßige Bewertung, ...