InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 3 Begriffsbestimmungen
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 3:
Setzt Art. 2 der Richtlinie 2009/65/EG, Art. 3 der Richtlinie 2010/43/EU und Art. 2 der Richtlinie 2010/44/EU um und legt die für dieses Bundesgesetz zentralen Begriffsdefinitionen fest.
EB zu § 3 Abs 1:
Diese Bestimmung übernimmt zum einen den Regelungsinhalt des § 1a Abs. 1 InvFG 1993 und normiert, dass für sämtliche nicht eigens definierte Begriffe grundsätzlich das BWG maßgeblich ist. Zum anderen wird auch der Bezug zu den anderen relevanten Finanzmarktgesetzen hergestellt – im Rahmen des Prospektrechtes und des öffentlichen Angebotes gelten subsidiär die Begriffe und Auslegungen des KMG, insbesondere auch der dort allerdings nicht näher definierte Begriff des Publikums, im Rahmen des Vertriebes von Anteilen an Investmentfonds und Alternativen Investmentfonds gelten subsidiär die Bestimmungen des WAG 2007.
EB zu § 3 Abs 2:
In diesem Absatz werden die einzelnen Begriffe grundsätzlich definiert.
EB zu § 3 Abs 2 Z 1:
Setzt Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG um. Die Definition der Verwaltungsgesellschaft wurde im Vergleich zu § 1a Abs. 2 Z 1 InvFG 1993 inhaltlich nicht geändert, und bezieht sich sowohl auf Verwaltungsgesellsc...