InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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4. Abschnitt - Risikomanagement des OGAW
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zum 4. Abschnitt (Risikomanagement des OGAW):
Setzt Art. 51 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG in Verbindung mit Art. 38 bis 45 der Richtlinie 2010/43/EU um und regelt das Risikomanagement. Ein funktionierendes Risikomanagement soll gewährleisten, dass die Verwaltungsgesellschaft die in der Richtlinie 2009/65/EG und im 3. Abschnitt dieses Bundesgesetzes gesetzten Anlagegrenzen, wie das Gesamtrisiko- und das Kontrahentenrisikolimit, einhält. Es werden deshalb Kriterien für die Berechnung des Gesamt- und des Kontrahentenrisikos festgelegt (so auch Erwägungsgrund 26 der Richtlinie 2010/43/EU).