InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 83 Pensionsgeschäfte
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 83:
Setzt Art. 51 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG in Verbindung mit Art. 11 der Richtlinie 2007/16/EG um und entspricht inhaltlich § 4 Abs. 5 InvFG 1993. Im Rahmen der hier festgelegten Grenzen und Bedingungen dürfen Techniken und Instrumente eingesetzt werden, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben, sofern die Verwendung dieser Techniken und Instrumente im Hinblick auf eine effiziente Portfolioverwaltung geschieht. Im Hinblick auf Art. 50 und 51 der Richtlinie 2009/65/EG in der Fassung der Omnibus-Richtlinie (Richtlinie 2010/78/EU), ist es sachgerecht eine Verordnungsermächtigung der FMA vorzusehen, da nähere Präzisierungen von Art. 11 der Richtlinie 2007/16/EG oder eine Änderung derselben in Hinkunft mittels verbindlicher technischer Standards (Art. 10 bis 15 der Verordnung (EU) 1095/2010) oder mittels ESMA-Guidelines erlassen werden können.
Normenüberblick zu § 83 InvFG
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Vorläufer-§§ im InvFG 1993 | § 4 Abs 5 | |||
Europarechtliche Grundlagen | Art 51 Abs 2 OGAW-RL iVm Art 11 Definitionen-RL | |||
Parallel-§§ in Deutschland | § 203 | |||
Von OGAW-V-Umsetzung (BGBl I 2015/115) betroffen? | Ja | ☐ | Nein | ☒ |
Literatur
a) Zum österreichischen Recht: Gartner/Predota, Der Einfluss von Stresstests auf den Value-at-Risk, ÖBA 2010, 375;