InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 79 Ausnahmen und Abweichen von den Veranlagungsgrenzen
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 79:
Setzt Art. 57 Abs. 1 1. Unterabs. und Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG um.
EB zu § 79 Abs 3:
Entspricht § 20 Abs. 6 InvFG 1993 und soll Rechtssicherheit garantieren. Schäden für das Fondsvermögen oder die Anleger können über schadenersatzrechtliche Ansprüche ausgeglichen werden.
EB zu § 79 Abs 4:
In diesen Fällen steht nicht länger die Veranlagung des Fondsvermögens im Vordergrund, sondern dessen – möglichst rasche – Rücklösung in Barmittel, bzw. Übertragung auf einen anderen OGAW.
Normenüberblick zu § 79 InvFG
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Vorläufer-§§ im InvFG 1993 | Abs 1 und 2 = § 20 Abs 7; Abs 3 = § 20 Abs 6 | |||
Europarechtliche Grundlagen | Art 57 Abs 1 Unterabs 1 und Abs 2 | |||
Parallel-§§ in Deutschland | § 211 | |||
Von OGAW-V-Umsetzung (BGBl I 2015/115) betroffen? | Ja | ☐ | Nein | ☒ |
Literatur
a) Zum österreichischen Recht: Leixner, InvFG 213 f; Macher in Macher ua, InvFG2 § 79; Macher, InvF-HB Rz 3/129 ff; Oppitz, Fondssuspendierung und gesetzliche Kreditgrenze in FS Koziol (2010) 1077; Oppitz, Hedgefondsveranlagungen mit „Compulsory Redemption“ und Sachauskehr im Investmentfondsrecht, ÖBA 2012, 508.
b) Zu den deutschen Parallelbestimmungen: Brümmer in Berger/Steck/Lübbeh...