InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 78 Quantitative Beschränkungen zur Vermeidung der Einflussnahme auf Emittenten
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 78:
Setzt Art. 56 der Richtlinie 2009/65/EG um und entspricht inhaltlich § 20 Abs. 3 Z 10 bis 10b InvFG 1993. Abgesehen von der Vermeidung der Risikokonzentration bei einem Emittenten (siehe § 74 insbesondere Abs. 2 und 4) soll die Verwaltungsgesellschaft auch nicht über die von ihr verwalteten Fondsvermögen auf einen Emittenten einen nennenswerten Einfluss ausüben können (siehe auch Heidinger/Paul, Kommentar zum Investmentfondsgesetz (2005) § 20 Rn 23). Dies würde dem Konzept der Portfolioverwaltung widersprechen.
EB zu § 78 Abs 1:
Setzt Art. 56 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG um.
EB zu § 78 Abs 2:
Setzt Art. 56 Abs. 1 und 2 Buchstabe a, b, c und d der Richtlinie 2009/65/EG um und entspricht inhaltlich § 20 Abs. 3 Z 10 InvFG 1993. Im Falle der Z 5 ist ungeachtet von § 2 Abs. 3 bei einer Veranlagung in Teilfonds im Hinblick auf die Anlagegrenzen auf den „Umbrella-Fonds“ abzustellen. Dies entspricht dem Zweck der Regelung und der überwiegenden Meinung der Mitgliedstaaten im Umsetzungsworkshop zur Richtlinie 2009/65/EG. Die Europäische Kommission vertritt bislang eine gegenteilige Auslegung.
EB zu § 78 Abs 3:
Setzt Art. 56 ...