InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 77 Quantitative Beschränkungen für die Anlage in OGAW oder OGA
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 77:
Setzt Art. 55 der Richtlinie 2009/65/EG um. Diese Bestimmung ermöglicht die Auflage von Dachfonds. Bis zu 100 vH des Fondsvermögens dürfen in die Anteile anderer OGAW investiert werden. Wegen der weitreichenden Möglichkeiten eines OGAW, in Anteile anderer OGAW und anderer Organismen für gemeinsame Anlagen zu investieren, müssen bestimmte Vorschriften für quantitative Anlagegrenzen, die Veröffentlichung von Informationen und zur Verhütung des Kaskade-Phänomens festgelegt werden, damit durch derartige Anlagetätigkeiten der Anlegerschutz nicht verringert wird (so auch Erwägungsgrund 39 der Richtlinie 2009/65/EG).
EB zu § 77 Abs 1:
Setzt Art. 55 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG um und entspricht inhaltlich § 20 Abs. 3 Z 8b InvFG 1993.
EB zu § 77 Abs 2:
Setzt Art. 55 Abs. 2 1. Unterabs. der Richtlinie 2009/65/EG um und entspricht inhaltlich § 20 Abs. 3 Z 8c lit. c letzter Satz InvFG 1993.
EB zu § 77 Abs 3:
Setzt Art. 55 Abs. 2 2. Unterabs. der Richtlinie 2009/65/EG um und entspricht inhaltlich § 20 Abs. 3 Z 8e InvFG 1993. Auf den Durchblick hinsichtlich der Veranlagungsgrenzen auf die „Basis“-OGAW wird verzichtet, da diese „qualifizierten“ (S...