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ZVers 6, November 2022, Seite 257

Beschränkung der Direktklage für Zessionare

Art 7, 11, 12 und 13 EuGVVO 2012

, T. B. und D.

Anmerkung:

1. Der Sachverhalt, der dem Zuständigkeitsstreit zugrunde lag, wird kurz erklärt, da die Entscheidung des EuGH nicht allgemein übersetzt wurde und nur in polnischer und französischer Fassung im Volltext zugänglich ist.

Die vorliegende Rechtssache hat die Klagen des polnischen Einzelunternehmers T. B. sowie der polnischen juristischen Person D. sp.z.o.o. jeweils gegen die dänische Versicherungsgesellschaft G. I. A/S vor polnischen Gerichten zum Gegenstand. Hintergrund der Klagen sind Schäden, die durch Straßenverkehrsunfälle in Polen im Laufe des Jahres 2017 verursacht wurden. G. I. A/S ist jeweils Versicherer des Unfallverursachers.

T. B. ist als Einzelunternehmer mit Sitz in Polen mit der Risikobewertung und der Schätzung von Unfallschäden befasst. T. B. wurde durch den Unfall nicht selbst geschädigt, sondern erhielt die Forderung des Unfallopfers gegen den Versicherer an Zahlungs statt zediert.

D. sp.z.o.o. betreibt eine in Polen ansässige Werkstätte, die Fahrzeuge repariert und Ersatzfahrzeuge vermietet. Auch D. sp.z.o.o. wurde durch den Unfall nicht selbst geschädigt, sondern erhielt die Forderun...

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