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Versicherungsvermittlung: Gehilfenzurechnung bei unerlaubten Handlungen; Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht
1. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass auch vorsätzliche unerlaubte Handlungen in Erfüllung einer vertraglichen Pflicht in einer dem Schuldner zurechenbaren Weise vom Erfüllungsgehilfen (§ 1313a ABGB) begangen werden können, dass jedoch hierzu ein innerer Sachzusammenhang der schädigenden Handlung des Erfüllungsgehilfen mit der Vertragserfüllung gefordert, also umgekehrt jede Schädigung ausgeschlossen wird, die der Gehilfe dem Gläubiger nur gelegentlich (anlässlich) der Erfüllung zugefügt hat und die einer selbständigen unerlaubten Handlung entsprungen ist.
2. Ähnliches gilt nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre auch im Anwendungsbereich des § 1315 ABGB, wenn sich der Geschäftsherr einer untüchtigen Person zur Besorgung seiner Angelegenheiten bedient. Da sich die Untüchtigkeit immer nur auf die Besorgung der übertragenen Tätigkeit bezieht, können nur Schädigungen in Ausführung der Besorgung den Geschäftsherrn ersatzpflichtig machen, nicht jedoch jene, die bloß gelegentlich der Besorgung erfolgen.
3. Eine Anscheinsvollmacht (= Vollmacht wegen Vertrauens auf den äußeren Tatbestand) setzt voraus, dass Umstände vorliegen, die geeignet sind, im Dr...