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Betriebsunterbrechungsversicherung für freiberuflich Tätige
RSS-E 38/22
1. Nach dem Wortlaut der ABUB 2007 sind Versicherungsfälle ausgeschlossen, in denen die auslösende Krankheit (das ist ein nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft anormaler körperlicher oder geistiger Zustand) vor Versicherungsbeginn entstanden ist.
2. Diese Definition unterscheidet sich insofern von der Definition der Krankheit des § 120 Z 1 ASVG, als eine Krankheit nach dem ASVG erst dann vorliegt, wenn der regelwidrige Körper- oder Geisteszustand eine Krankenbehandlung notwendig macht. Demgegenüber reicht nach den ABUB 2007 bereits ein anormaler körperlicher Zustand.
3. Grundsätzlich steht dem Versicherer bei Verletzung der Vorschriften zur vorvertraglichen Anzeigepflicht sowie bei Gefahrenerhöhungen ein Kündigungsrecht zu. In beiden S. 292 Fällen muss dieses vom Versicherer jedoch binnen eines Monats ab Kenntnis der Verletzung der Anzeigepflicht bzw ab Kenntnis der Gefahrenerhöhung ausgeübt werden (§ 20 VersVG).
4. Ausgehend von der diesbezüglich nur auszugsweise vorliegenden Korrespondenz ist davon auszugehen, dass der Versicherer bereits bei Ablehnung der Deckung im Juni 2021 Kenntnis von der Vorerkrankung der Antragstellerin hatte, jedoch keine Kündigung ausgesprochen hat, s...