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Unfallversicherung: Kein Unfall bei Eintritt der Schädigung (Deckenplattenbruch an der Lendenwirbelsäule) während des Anhebens eines Kastens
Art 6 AUVB 2013
Ein Unfall ist ein vom Willen der versicherten Person unabhängiges Ereignis, das plötzlich von außen mechanisch oder chemisch auf ihren Körper einwirkt und eine körperliche Schädigung oder den Tod nach sich zieht. Dass eigenes Verhalten zum Unfall beitragen, ihn sogar herbeiführen kann, ist in der Unfallversicherung nicht zweifelhaft. Dabei wird zwar ein gewolltes und gesteuertes Verhalten des Versicherungsnehmers nicht als Unfallereignis angesehen werden können. Ein Unfall liegt dagegen aber bei einem Vorgang vor, der vom Versicherten bewusst und gewollt begonnen und beherrscht wurde, sich dieser Beherrschung aber durch einen unerwarteten Ablauf entzogen und nunmehr schädigend auf den Versicherten eingewirkt hat.
Zwischen den Streitteilen bestand ein Bündelversicherungsvertrag mit einer privaten Unfallversicherung, der (unter anderem) die Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Unfallversicherung (AUVB 2013) zugrunde lagen. Diese lauten auszugsweise wie folgt:
„Artikel 2 – Versicherungsfall
Versicherungsfall ist der Eintritt eines Unfalls (Artikel 6).
...
Artikel 6 – Begriff des Unfalls
1. Unfall ist ein vom Willen der versicherten Person...