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ZVers 6, November 2022, Seite 258

Fälligkeit und Verjährung von Versicherungsansprüchen bei endgültiger Deckungsablehnung

§ 12 VersVG

1. § 12 Abs 1 VersVG enthält eine die Verjährung von Versicherungsansprüchen regelnde Sonderbestimmung. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Fälligkeit der geforderten Leistung eintritt.

2. Wenn der Versicherer die Versicherungsleistung endgültig ablehnt, wird der Entschädigungsanspruch sofort fällig, sodass die Versicherungsleistung mit Leistungsklage geltend gemacht werden kann.

Zwischen den Streitteilen besteht ein Unfallversicherungsvertrag. Mit Schreiben vom teilte die Beklagte dem Kläger mit:

S. 259 „... Wie wir aus den Unterlagen ersehen, haben Sie den Unfall infolge einer wesentlichen Beeinträchtigung Ihrer Leistungsfähigkeit durch Alkohol erlitten.

Nach den Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung sind derartige Unfälle von der Versicherung ausgeschlossen. Leider müssen wir eine Versicherungsleistung somit ablehnen. ...

Gemäß § 12 VersVG weisen wir daraufhin, dass ein Anspruch auf Versicherungsleistung innerhalb eines Jahres ab Zugang dieses Schreibens gerichtlich geltend zu machen ist.“

Mit Schreiben vom an die damaligen Rechtsvertreter des Klägers teilte die Beklagte noch mit: „Unsere Ablehnung bezüglich Alkoholisierung bezieht sich auf A...

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