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ZVers 6, November 2022, Seite 263

Haftpflichtversicherung: Begriff „mitversicherter Arbeitnehmer“

Abschnitt A Z 1.3.2 EHVB 2004

Als mitversicherte Arbeitnehmer im Sinne von Abschnitt A Z 1.3.2 EHVB 2004 sind auch Personen anzusehen, mit denen der Versicherungsnehmer keinen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, wenn sie eine betriebliche Tätigkeit wie dessen eigene Arbeitnehmer ausüben, sie in den versicherten Betrieb organisatorisch eingegliedert sind und dem Weisungs- und Aufsichtsrecht des Versicherungsnehmers unterliegen, auch wenn dies nur vorübergehend geschieht, etwa weil der Versicherungsnehmer sie als Arbeitskräfte von einem anderen Betrieb ausleiht.

Eine aus zwei Baugesellschaften bestehende ARGE (in der Folge: ARGE 1) wurde von der Bauherrin mit Arbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung eines Eisenbahntunnels beauftragt. Eine der beiden ARGE 1-Gesellschaften gab einen sie betreffenden Auftragsteil an eine weitere, aus drei anderen Gesellschaften – darunter ihre damalige Komplementärgesellschaft (und nunmehrige Rechtsnachfolgerin, in der Folge: Komplementärin) – bestehende ARGE weiter (in der Folge: ARGE 2).

Zwischen der ARGE 2 und der Komplementärin einerseits sowie der Beklagten andererseits besteht jeweils ein Betriebshaftpflichtversicherungs...

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