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Rechtsschutzversicherung: Zusammenführung mehrerer Ansprüche zu einem einzigen Versicherungsfall
RSS-E 34/22
Ein Anspruch auf Schmerzengeld einerseits und die Anfechtung einer Schenkung des Schädigers gegenüber einem Dritten andererseits sind unterschiedliche Ansprüche gegen unterschiedliche Personen aus unterschiedlichen Rechtsgründen. Für eine Zusammenführung zu einem einzigen Versicherungsfall im Sinne des Art 6.7.2 ARB 1995 wäre jedenfalls Voraussetzung, dass alle betreffenden Vorgänge in den zeitlichen Geltungsbereich des Versicherungsvertrages fallen. Davon kann nach dem Vorbringen der Antragstellerin, S. 288 wonach der Versicherungsvertrag seit 2009 storniert ist, die Schenkung aber erst 2014 erfolgte, nicht ausgegangen werden. Im Übrigen vermag die Antragstellerin auch nicht zu begründen, warum die Versicherungsfälle einen ursächlich zusammenhängenden einheitlichen Vorgang darstellen. Dafür wäre im Sinne der ständigen Rechtsprechung vonnöten, dass nicht ein zeitlicher und ursächlicher Zusammenhang zwischen den verschiedenen Prozessen besteht, sondern dass dieser zwischen den einzelnen Versicherungsfällen vorliegt. Das ist der Fall, wenn mehrere Versicherungsfälle einem Geschehensablauf entspringen, der nach der Verkehrsauffassung als ein einheitlicher Lebensvorgang aufzufasse...