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ZVers 6, November 2022, Seite 275

Keine analoge Anwendung des Auskunfts- und Einsichtsrechts gemäß § 11c Abs 2 VersVG auf kriminaltechnologische Gutachten

§ 11c VersVG

§ 11c Abs 2 VersVG ist mangels Vorliegens einer Rechtslücke ausschließlich auf Gutachten anzuwenden, die aufgrund einer ärztlichen Untersuchung erstattet wurden, und daher nicht auf vom Versicherer eingeholte kriminaltechnologische Gutachten.

Aus der Begründung des OGH:

Da der Kläger in seiner Revision das Vorliegen der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu begründen vermag, ist die Revision entgegen dem – den OGH nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO):

1. Gemäß § 11c Abs 2 VersVG hat der Versicherer auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder jedes Versicherten Auskunft über und Einsicht in Gutachten zu geben, die aufgrund einer ärztlichen Untersuchung eines Versicherten erstattet worden sind, wenn die untersuchte Person in die Auskunftserteilung oder Einsichtsgewährung einwilligt. Auf Verlangen sind den auskunftsberechtigten Personen gegen Aufwandersatz auch Abschriften dieser Gutachten zur Verfügung zu stellen.

S. 276 2. Der Gesetzgeber verfolgte mit diesem im Rahmen des BGBl 1994/509 eingeführten Auskunfts- und E...

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