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Mutwillensstrafe bei sinnlosem Anbringen an den UFS
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Mutwillensstrafe bei sinnlosem Anbringen an den UFS | |
RD/0003-L/12 |
1. Der Fall
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom , 2009/15/0084, die Beschwerde gegen die Berufungsentscheidung vom , RV/0165-L/04, betreffend Einkommensteuer 1997 bis 2000 als unbegründet abgewiesen. Im Anbringen vom brachte der Antragsteller vor, es handle sich bei der Berufungsentscheidung des , betreffend Einkommensteuer 1997 um einen Nichtbescheid. Es wurde beantragt, den Rechtszustand vor Erlassung dieses Nichtbescheids herzustellen.
2. Die Entscheidung
2.1. Zur vermeintlichen Verletzung der Entscheidungspflicht
Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischritts (z. B. ; , 2006/17/0360; , 2009/15/0152; , 2010/17/0053, 0054).
Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte, nicht das Gewollte (z. B. -0289; , 2006/16/0129). Allerdings ist das Erklärte der Auslegung zugänglich (; , 2009/15/0152).
Im gegenständli...