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Forderungspfändung im Sicherungsverfahren
Werden sämtliche Forderungen aus Lieferungen und Leistungen des Abgabepflichtigen an einen bestimmten Drittschuldner gepfändet, so besteht kein Zweifel, dass sich die Pfändung auf die dem Abgabepflichtigen als Unternehmer zustehenden Forderungen, die aus seinen Leistungsbeziehungen mit dem Drittschuldner herrühren, erstrecken soll. Die Bestimmtheitsanforderungen, die an die Bezeichnung der zu pfändenden Forderung gestellt werden, sind solcherart erfüllt ( RV/0627-I/12).