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BFGjournal 12, Dezember 2012, Seite 436

EuGH gibt grünes Licht für ESM

Die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, sind befugt, untereinander eine Übereinkunft über die Einrichtung eines Stabilitätsmechanismus zu treffen. Der ESM soll nicht die Preisstabilität gewährleisten, sondern den Finanzierungsbedarf seiner Mitglieder decken; die von ihm gewährte Finanzhilfe muss in vollem Umfang aus eingezahltem Kapital oder durch die Begabe von Finanzinstrumenten finanziert werden. Die strengen Auflagen, von denen jede Hilfe abhängig zu machen ist und die die Form eines makroökonomischen Anpassungsprogramms haben können, sind kein Instrument zur Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten, sondern sollen die Vereinbarkeit der Tätigkeiten des ESM insbesondere mit der „Nichtbeistandsklausel“ des AEUV und den von der Union getroffenen Koordinierungsmaßnahmen gewährleisten. Das Verbot für die EZB und die Zentralbanken der Mitgliedstaaten, Körperschaften und Einrichtungen der Union und der Mitgliedstaaten Überziehungs- oder andere Kreditfazilitäten zu gewähren oder unmittelbar von ihnen Schuldtitel zu erwerben, wird durch den ESM nicht umgangen. Dieses Verbot richtet sich nämlich speziell an die EZB und die Zentralbanken der Mitgliedstaaten. Wenn ...

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