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Eigenständige Einkommensteuererklärungspflicht des Mitunternehmers
Ein Abgabepflichtiger handelt schuldhaft, wenn er die ihm bekannten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Miteigentümer einer Liegenschaft dem Finanzamt im Zuge der Einkommensteuerveranlagung nicht bekanntgibt. Das Finanzamt ist diesfalls zur Verhängung eines Verspätungszuschlags berechtigt.
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RV/0660-G/11 |
1. Der Fall
Die Berufungswerberin erzielte im Streitjahr nichtselbständige Einkünfte aus ihrer Tätigkeit als Richterin. Daneben erzielte sie als Miteigentümerin zweier Liegenschaften Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Da die Berufungswerberin für das Jahr 2008 keine Einkommensteuererklärung abgegeben hatte, setzte das Finanzamt die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Einkommensteuerbescheid vom mit jenem Betrag an, der ihr gemäß dem hinsichtlich der Miteigentumsgemeinschaft ergangenen Feststellungsbescheid anteilig zuzurechnen war. Unter einem erging der berufungsgegenständliche Verspätungszuschlagsbescheid, mit dem wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung ein Verspätungszuschlag im Ausmaß von 10 % der festgesetzten Abgabe vorgeschrieben wurde.
Mit der dagegen erhobenen Berufung begehrte die Berufungswerberin die ersatzlose Aufhebung des V...