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Kann im Berufungsverfahren betreffend Erstattung der bereits rechtkräftig festgesetzten Grunderwerbsteuer Aussetzung der Einhebung gewährt werden?
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Kann im Berufungsverfahren betreffend Erstattung der bereits rechtkräftig festgesetzten Grunderwerbsteuer Aussetzung der Einhebung gewährt werden? | |
RV/3406-W/10 |
1. Der Fall
Die Berufungswerberin beantragte die Erstattung der mit Grunderwerbsteuerbescheid bereits rechtskräftig festgesetzten Grunderwerbsteuer für einen Kaufvertrag. Das Finanzamt wies den Antrag auf Erstattung ab. Die Berufungswerberin erhob dagegen Berufung und beantragte die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO. Die für den nach Ansicht der Berufungswerberin rückgängig gemachten Kaufvertrag rechtskräftig festgesetzte Grunderwerbsteuer sei mittelbar oder unmittelbar von der Berufung gegen den Bescheid abhängig, mit welchem die Rückerstattung der Grunderwerbsteuer abgewiesen worden sei.
S. 4602. Die Entscheidung
Bei § 17 GrEStG, der die Erstattung der Grunderwerbsteuer bei Rückgängigmachung des ursprünglichen Erwerbsvorgangs ermöglicht, handelt es sich um einen selbständigen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, der den ursprünglichen Steueranspruch unberührt lässt. Der Anspruch auf Rückvergütung der Grunderwerbsteuer entsteht aber nicht unmittelbar aufgrund des § 17 GrEStG, sondern es ist ein verwaltungsbehördliches Verfahren durchzu...