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Wiederaufnahme: Wirkung des § 307 Abs. 3 BAO
§ 307 Abs. 3 BAO lautet: „Durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat.“ Ähnliche Bestimmungen finden sich in den §§ 299 Abs. 3 und 289 Abs. 1 BAO sowie in § 42 Abs. 3 VwGG. Dazu tauchen immer wieder Fragen auf, die noch nicht alle gelöst erscheinen. Dabei sind zu nennen:
Welche Bescheide treten nach Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides quasi „automatisch“ außer Kraft, und welche sind mittels einer Folgeänderung an die nun bestehende rechtliche Situation anzupassen?
Wie ist vorzugehen, wenn während des Berufungsverfahrens gegen den Wiederaufnahmsbescheid der damit verbundene neue Sachbescheid z. B. nach § 295 Abs. 1 BAO abgeändert wird?
1. Kreis der nach der Aufhebung außer Kraft tretenden abhängigen Bescheide
Der VwGH hat sich kürzlich u. a. damit beschäftigt, ob die Aufhebung eines gemäß § 299 BAO geänderten Feststellungsbescheids (§ 188 BAO) zufolge des § 299 Abs. 3 BAO auch die gemäß § 295 Abs. 1 BAO von ihm abgeleiteten Einkommensteuerbescheide und von diesen akzessorisch abhängige Anspruchszinsenbescheide aus dem Rechtsbestand eliminiert. Er hat dies mit Erkenntnis vom , 2012/15/0062 u. a., im...