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Arbeitskräfteüberlassung und Kommunalsteuerbetriebsstätte
Salzburger Steuerdialog 2016 – Ergebnisunterlage Lohnsteuer (, BMF-010222/0058-VI/7/2016); Art 7 Z 1 der Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2016 – AbgÄG 2016 (RV 1352 BlgNR 25. GP).
In den Praxis-News vom Dezember 2015 (ASoK 2015, 477 f) wurde darüber berichtet, dass der VwGH entschieden hat, dass bei einer Arbeitskräfteüberlassung aus kommunalsteuerlicher Sicht davon auszugehen ist, dass der Überlasser durch das Agieren der überlassenen Arbeitnehmer beim Beschäftiger dort mittelbar über eine Betriebsstätte verfügt. Dementsprechend ist für Überlassungen ins Ausland keine Kommunalsteuer zu entrichten.
In der nunmehr ergangenen Ergebnisunterlage Lohnsteuer des Salzburger Steuerdialogs 2016 wird dazu festgehalten, dass dies unabhängig von der Dauer der Beschäftigung des Dienstnehmers im Ausland und sowohl für gewerbliche als auch für konzerninterne Überlassungen (Letztere gelten nicht als gewerblich, wenn die Überlassung nicht zum Betriebszweck des Überlassers gehört) gilt. Zur Rückerstattung einer ungebührlich entrichteten Kommunalsteuer kann innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist nach § 207 BAO eine Richtigstellung der Selbstberechnung erfolgen.
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