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ASoK 12, Dezember 2016, Seite 503

Arbeitskräfteüberlassung und Kommunalsteuerbetriebsstätte

Salzburger Steuerdialog 2016 – Ergebnisunterlage Lohnsteuer (, BMF-010222/0058-VI/7/2016); Art 7 Z 1 der Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2016 – AbgÄG 2016 (RV 1352 BlgNR 25. GP).

In den Praxis-News vom Dezember 2015 (ASoK 2015, 477 f) wurde darüber berichtet, dass der VwGH entschieden hat, dass bei einer Arbeitskräfteüberlassung aus kommunalsteuerlicher Sicht davon auszugehen ist, dass der Überlasser durch das Agieren der überlassenen Arbeitnehmer beim Beschäftiger dort mittelbar über eine Betriebsstätte verfügt. Dementsprechend ist für Überlassungen ins Ausland keine Kommunalsteuer zu entrichten.

In der nunmehr ergangenen Ergebnisunterlage Lohnsteuer des Salzburger Steuerdialogs 2016 wird dazu festgehalten, dass dies unabhängig von der Dauer der Beschäftigung des Dienstnehmers im Ausland und sowohl für gewerbliche als auch für konzerninterne Überlassungen (Letztere gelten nicht als gewerblich, wenn die Überlassung nicht zum Betriebszweck des Überlassers gehört) gilt. Zur Rückerstattung einer ungebührlich entrichteten Kommunalsteuer kann innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist nach § 207 BAO eine Richtigstellung der Selbstberechnung erfolgen.

Für Zeiträume ab dem sieht der Entwurf zum AbgÄG 2016 diesbezüglich aber insoweit eine Änderung der Rechtslage vor, als demnach der Überlasser erst nach Ablauf von sechs Monaten in der Betriebsstätte des Beschäftigers eine Kommunalsteuerbetriebsstätte begründet.

Für die ersten sechs Monate einer von einer inländischen Betriebsstätte ausgehenden Überlassung soll (weiterhin) die Gemeinde, in der sich die Betriebsstätte des Überlassers befindet, erhebungsberechtigt sein. Für danach liegende Überlassungszeiträume S. 504 wechselt die Erhebungsberechtigung – falls die Überlassung nicht ins Ausland erfolgt (in diesem Fall fällt für Zeiträume nach Ablauf des sechsten Monats keine Kommunalsteuer mehr an) – zur Gemeinde, in der sich die Unternehmensleitung des inländischen Beschäftigers befindet.

Bei Arbeitskräfteüberlassungen vom Ausland ins Inland (Personen, die nicht von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung im Inland überlassen werden) sind die überlassenen Arbeitnehmer weiterhin von vornherein (ab dem ersten Tag) dem Beschäftiger bzw dessen Betriebsstätte zuzurechnen.

Damit ergibt sich aber ab 2017 wieder eine Schieflage: Inbound-Überlassungen unterliegen ab dem ersten Tag der Kommunalsteuerpflicht, bei Outbound-Überlassungen fällt dagegen die Kommunalsteuerpflicht erst ab dem siebten Monat weg.

Rubrik betreut von: Alfred Shubshizky

Mag. Alfred Shubshizky ist Steuerberater in Linz.

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