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ASoK 12, Dezember 2016, Seite 492

I.Arbeitszeitgestaltung im Bereich der Binnenschifffahrt und der Lenker

Gerda Ercher-Lederer

Im Mittelpunkt der Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz und das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 geändert werden, soll die Umsetzung der Richtlinie 2014/112/EU des Rates vom zur Durchführung der von der Europäischen Binnenschifffahrts Union (EBU), der Europäischen Schifferorganisation (ESO) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Regelung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in der Binnenschifffahrt, ABl L 367 vom , S 86, stehen (RV 1334 BlgNR 25. GP). In Umsetzung dieser Richtlinie soll die tägliche Ruhezeit 10 Stunden sowie die Gesamtruhezeit innerhalb einer Kalenderwoche 84 Stunden nicht unterschreiten. Innerhalb einer Kalenderwoche sollen Arbeitnehmer in der Binnenschifffahrt in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr höchstens 42 Stunden beschäftigt werden dürfen. Die Tagesarbeitszeit soll mit 14 Stunden beschränkt werden. Zudem sollen die Mindestvorgaben für die Arbeitszeitaufzeichnungen erweitert werden (siehe im Einzelnen § 18b Abs 3 bis 9 AZG).

Durch die Regierungsvorlage soll auch die Verordnung (EU) 2016/403 der Kommission vom zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die ...

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