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Behandlung von sonstigen Bezügen in DBA-Fällen
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In den Praxis-News vom Oktober 2013 ( f) wurde darüber berichtet, wie das Finanzministerium die Anwendung der Sechstelbegünstigung für sonstige Bezüge in DBA-Fällen interpretiert. Das BFG hat nun die in dieser EAS-Auskunft (EAS 3331 vom , SWI 2013, 383) vertretene Auslegung bestätigt:
Demnach ist der Sachverhalt zunächst ausschließlich nach innerstaatlichem Steuerrecht zu beurteilen. Im zweiten Schritt sind diese Bezüge entsprechend den Regelungen des DBA von der Besteuerung in Österreich freizustellen. Die Steuerbegünstigung für sonstige Bezüge kommt im Ergebnis insoweit zum Tragen, als Österreich das Besteuerungsrecht an den sonstigen Bezügen zukommt und das Jahressechstel noch nicht aufgebraucht ist.
Damit kommen zeitlich später zufließende inlandsbezogene Sonderzahlungen auch insoweit nicht mehr in den Genuss der Sechstelbegünstigung, als das Jahressechstel bereits durch auslandsbezogene (daher schon aufgrund des DBA steuerfreie) sonstige Bezüge verbraucht wurde.