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ASoK 10, Oktober 2013, Seite 405

Provisionen von dritter Seite als arbeitsrechtliches Entgelt

2013/08/0085.

Provisionen, die Mitarbeitern im Schalterdienst einer Bank von Dritten dafür gewährt werden, dass sie im Rahmen ihres Dienstverhältnisses auf Basis einer Kooperationsvereinbarung zwischen ihrem Dienstgeber und dem Dritten dessen Produkte verkaufen, stellen ein beitragspflichtiges Entgelt dar, weil ein Leistungsinteresse des Dienstgebers und eine inhaltliche und zeitliche Verschränkung der Tätigkeiten offensichtlich sind. Strittig war im angeführten Rechtsprechungsfall aber die Frage, ob die Provisionen auch im Rahmen der Entgeltfortzahlung im Urlaub zu berücksichtigen sind.

Der Dienstgeber machte geltend, dass er hinsichtlich der an die Dienstnehmer ausgezahlten Provisionen nur als Zahlstelle fungiert habe, weil ihm die Provisionen vom Dritten refundiert wurden und der Dienstnehmer seine Provisionsansprüche nur gegenüber dem Dritten geltend machen konnte. Der VwGH sah die Provisionen aber „in Anbetracht des ... weitgehenden inneren Zusammenhangs mit dem Beschäftigungsverhältnis“ als Teil des arbeitsrechtlichen Entgeltanspruchs an.

Eine nähere Auseinandersetzung mit den Argumenten des Dienstgebers und eine ausführliche Begründung, warum die Provisionen a...

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