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Lohnnebenkostenpflicht für „übernommene“ Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen einer Altersteilzeit
; Schrefl/Shubshizky, Lohnnebenkostenpflicht für „übernommene“ Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen einer Altersteilzeit, SWK 32/2016, 1346.
Der VwGH hat entschieden, dass die im Rahmen von Altersteilzeitvereinbarungen vom Dienstgeber „übernommenen“ Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung einen lohnwerten Vorteil darstellen und diesbezüglich daher Lohnnebenkosten zu entrichten sind.
Begründet wird diese – für viele wohl überraschende – Rechtsansicht damit, dass es „im Fall des Altersteilzeitgeldes ... keine die Dienstnehmerbeiträge einschließende gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit“ gibt.
„Schuldner der Dienstnehmerbeiträge bleibt der Dienstnehmer, und es ist nur Voraussetzung für die Gewährung eines vom Arbeitgeber beantragten Altersteilzeitgeldes, S. 503 dass er im Umfang des zuvor erwähnten, gemäß § 44 Abs. 1 Z 10 ASVG aus der Gewährung resultierenden Mehrbetrages die Entrichtung auch der Dienstnehmerbeiträge übernimmt. Er tilgt insoweit eine Schuld des Dienstnehmers, weshalb ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vorliegt ...“
Nach meiner Auffassung...