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SWK 13-14, 10. Mai 2021, Seite 792

Körperschaft-/Umgründungssteuer-Update Mai 2021: Aktuelles auf einen Blick

Gesetzgebung – Judikatur – Verwaltungspraxis

Ernst Marschner

Dieser Beitrag bietet einen Überblick über die seit den letzten Körperschaftsteuer-Updates ergangene Gesetzgebung sowie aktuelle Judikatur des BFG bzw VwGH zum Körperschaftsteuerrecht, zB zur Gewinnermittlung oder zu verdeckten Ausschüttungen. Weiters wird auf aktuelle Verwaltungspraxis hingewiesen.

1. Gesetzgebung

Die für Körperschaften wesentlichen Gesetzesänderungen durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 sowie das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz – nämlich die degressive AfA, die Zinsschranke sowie der zeitlich begrenzte Verlustrücktrag – wurden im letzten Update dargestellt. Im derzeit in Begutachtung befindlichen EStR-Wartungserlass 2021 werden auch Themen dieser Novelle näher beleuchtet. Allerdings ist noch auf eine weitere Änderung im COVID-19-StMG hinzuweisen, die erst im Rahmen der Verhandlungen im Parlament in der Novelle verankert wurde, die eine langjährige Forderung der Wirtschaft erfüllte:

Gemäß § 6 Z 2 lit a vorletzter Satz EStG ist „eine pauschale Wertberichtigung für Forderungen unter den Voraussetzungen des § 201 Abs 2 Z 7 UGB idF BGBl I 2015/22 zulässig“; diese Bestimmung wird in Rz 2373 EStR-Wartungserlassentwurf näher kommentiert. Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten dürfen gemäß § 9 Abs 3 letzter Satz EStG unter den Voraussetzungen des § 201 Abs 2 Z 7 UGB pauschal gebildet werden, was in Rz 3315 EStR-Wartungserlassentwurf näher kommentiert wird (Drohverlustrückstellungen dürfen weiterhin nicht pauschal gebildet werden). Beide Bestimmungen sind erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach beginnen, anzuwenden. Sie gelten aber auch für vor 2021 entstandene Forderungen und Rückstellungen. Gemäß § 124b Z 372 EStG hat die Aufholung der Altfälle verteilt über fünf Wirtschaftsjahre zu erfolgen.

Zur AWS-Investitionsprämie ist aus unternehmensrechtlicher Sicht auszuführen, dass die Prämie als echter Zuschuss im Zeitpunkt der Förderungszusage durch die AWS zu bilanzieren ist, wobei eine Bilanzierung nach der Bruttomethode empfohlen ist (Aktivierung des Vermögensgegenstands und Passivierung der Prämie, keine Saldierung). Aus steuerlicher Sicht stellt die Prämie gemäß § 124b Z 365 EStG keine Betriebseinnahme dar, wobei aufgrund der ausdrücklichen Nichtanwendbarkeit von § 20 Abs 2 EStG und § 12 Abs 2 KStG Aufwendungen, die mit der Prämie zusammenhängen, abzugsfähig bleiben. Dabei ist vor allem zu erwähnen, dass auch § 6 Z 10 EStG ausdrücklich nicht anwendbar ist, sodass dem Unternehmen steuerlich die volle (gegebenenfalls auch degressive) AfA erhalten bleibt, während die Auflösung der Prämie steuerfrei bleibt. Ein Streit besteht über das Verhältnis zur Forschungsprämie: Nach dem BMF ist die Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie für Wirtschaftsgüter, für die eine Investitionsprämie in Anspruch genommen wurde, insoweit zu kürzen.

S. 793Literatur: Bryndza/Stückler/Kuntner, COVID-19: Investitionsprämie nach dem InvPrG in der Unternehmens- und Steuerbilanz, RWZ 2020/55, 331; Atzmüller, Forschungsprämie von der COVID-19-Investitionsprämie – alles ist möglich? SWK 35/2020, 1609; Wallner/Grabner, Auswirkungen des KonStG 2020 und des InvPrG auf die Forschungsprämie, SWK 1/2/2021, 44; Mitterlehner/Panholzer, Zusammenspiel von COVID-19-Investitionsprämie und Forschungsprämie, SWK 32/33/2020, 1500.

In einem eigenen Bundesgesetz wurden die Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten der Steuerpflichtigen geknüpft (BGBl I 2021/18). Demnach darf kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch iSd § 22 BAO in den letzten drei veranlagten Jahren vorliegen, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens 100.000 Euro geführt hat. Das Unternehmen darf nicht mit mehr als 100.000 Euro vom Abzugsverbot des § 12 Abs 1 Z 10 KStG in den letzten fünf veranlagten Jahren betroffen sein (Zins- und Lizenzgebühren an niedrigbesteuerte, verbundene Auslandseinheiten). Ebenso wenig darf die Körperschaft von der Hinzurechnungsbesteuerung und dem Methodenwechsel gemäß § 10a KStG betroffen gewesen sein. Wohlverhalten ist jedoch gegeben, wenn der Sachverhalt gemäß § 10a KStG bzw § 12 Abs 1 Z 10 KStG bereits bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für das betreffende Jahr hinzugerechnet wurde und der Betrag 500.000 Euro nicht übersteigt. Es darf kein Sitz bzw keine Niederlassung in einem Staat bestehen, der auf der „schwarzen Liste“ der EU steht, und dort dürfen ab 2019 nicht überwiegend Passiveinkünfte iSd § 10a Abs 2 KStG erzielt werden. Über den Antragsteller (oder dessen Führungsorgan) darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein; steuerliches Wohlverhalten liegt jedoch vor, wenn nur eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine Strafe iHv maximal 10.000 Euro vorliegt. Bereits ausgezahlte Förderungen sind gegebenenfalls zurückzufordern.

Literatur: Lang/Pacher, Der Inhalt des Wohlverhaltensgesetzes, SWK 3/2021, 93.

2. Rechtsprechung

2.1. Abzugsfähigkeit von Sozialplänen beim Arbeitgeber

Entscheidung: Ro 2020/13/0013.

Normen: § 20 Abs 1 Z 8 EStG; § 67 Abs 6 EStG; § 12 Abs 1 Z 8 KStG.

Zahlungen aus einem Sozialplan stellen freiwillige Abfertigungen gemäß § 67 Abs 6 EStG dar, wonach eine begünstigte Besteuerung mit 6 % Einkommensteuer nur dann erfolgen kann, wenn der Mitarbeiter unter das alte Abfertigungssystem fällt (Eintritt in das Unternehmen vor 2003) und bestimmte Grenzen nicht überschritten werden. Soweit eine freiwillige Abfertigung nicht unter die 6%ige Besteuerung fällt, ist sie vom Wortlaut des § 20 Abs 1 Z 8 EStG (bzw § 12 Abs 1 Z 8 KStG) und nach dem BFG voll vom Abzugsverbot beim Arbeitgeber erfasst.

Der VwGH hat nun jedoch differenziert: Der Gesetzgeber wollte nur Abfertigungen in bestimmter Höhe mit einem Abzugsverbot sanktionieren. Eine gänzliche Versagung der Absetzbarkeit von Sozialplanzahlungen für Mitarbeiter mit neuen Dienstverhältnissen wäre unsachlich. Nach den Erläuterungen zu § 20 Abs 1 Z 8 EStG greift das Abzugsverbot nur insoweit, als diese Auszahlungen beim Empfänger nicht dem Steuersatz von 6 % unterliegen, und enthalten keinen Hinweis auf eine Differenzierung zwischen alten und neuen Dienstverhältnissen. Im Ergebnis unterliegen die in Sozialplänen ausbezahlten freiwilligen Abfertigungen dem Abzugsverbot nur insoweit, als sie die in § 67 Abs 6 Z 1 bis 6 EStG angeführten Beträge überschreiten; dies gilt unabhängig davon, ob Dienstnehmer vor 2003 oder nach 2002 eingestellt wurden.

S. 794Anmerkung: Fälle der Abfertigung neu, also alle nach 2002 eingetretenen Mitarbeiter, sind bei freiwilligen Abfertigungen vom Sondersteuersatz iHv 6 % ausgenommen und daher vom Wortlaut des Abzugsverbots betroffen. Der VwGH hat nun für den Betriebsausgabenabzug von freiwilligen Abfertigungen beim Arbeitgeber eine konsistente Lösung gefunden, die unabhängig davon gilt, ob es sich um alte oder neue Dienstverhältnisse handelt und mit welchem Steuersatz die Besteuerung beim Empfänger erfolgt. Die betraglichen Grenzen des § 67 Abs 6 EStG sind jedoch zu beachten.

Literatur: Bräumann/Kofler/Tumpel, Zur Verfassungswidrigkeit des Abzugsverbots für Sozialplanzahlungen, SWK 28/2020, 1354; Höfle, Sozialplan-Abfertigungen steuerlich nicht abzugsfähig? SWK 28/2020, 1362; Lachmayer, Abzugsverbot für freiwillige Abfertigungen, SWK 1/2/2021, 12; Beiser, Sozialpläne fallen unter das objektive Nettoprinzip nach § 4 Abs 4 EStG, SWK 8/2021, 539.

2.2 Unterschiedliche Abzinsungssätze für Rückstellungen verfassungskonform

Entscheidung: G 173-174/2020.

Normen: § 9 Abs 5 EStG; § 14 Abs 6 Z 6 und Abs 12 EStG.

Nach dem BFG bestanden Bedenken hinsichtlich der unterschiedlichen Abzinsungsfaktoren von 3,5 % für die Bildung von langfristigen Rückstellungen nach § 9 Abs 5 EStG und 6 % für die Bildung von Jubiläumsgeldrückstellungen nach § 14 Abs 12 EStG bzw für die Bildung von Pensionsrückstellungen nach § 14 Abs 6 Z 6 EStG.

Nach dem VfGH kann dem Gleichheitsgrundsatz nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber für die Abzinsung von Pensions- bzw Jubiläumsgeldrückstellungen einen Zinssatz vorzusehen hätte, der jenem für die Abzinsung sonstiger langfristiger Rückstellungen vergleichbar wäre. Der Gleichheitsgrundsatz setzt dem Gesetzgeber insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen; innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen. Steuer- und Zinseffekte können für sachverhaltsmäßig unterschiedliche Gruppen von langfristigen Rückstellungen je nach Einschätzung der Erheblichkeit der Beeinträchtigung von Rückstellungsbildungen für das laufende Steueraufkommen unterschiedlich behandelt werden. Die Zinssatzdifferenz bringt lediglich zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraums den Effekt von Sozialkapitalrückstellungen auf das laufende Steueraufkommen offensichtlich höher einschätzt als jenen von sonstigen langfristigen Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten. Die Schranken des Gleichheitsgrundsatzes sind im vorliegenden Fall daher nicht überschritten.

Literatur: Lang/Rebisant/Rzeszut, Abzinsungsfaktor iHv 6 % für Pensions- und Jubiläumsgeldrückstellungen nicht verfassungswidrig, SWK 3/2021, 89.

2.3. Gesellschafter-Verrechnungskonto

Entscheidung: Ra 2019/13/0075.

Normen: § 8 Abs 2 KStG; § 27 Abs 2 Z 1 EStG.

Eine GmbH wies in ihren Bilanzen für 2008 und 2009 Forderungen gegenüber ihren Gesellschaftern von zuletzt 160.000 Euro (2009) aus. Die GmbH begründet dies damit, dass die Einlagensicherung zur Anwendung kommt, die nicht für Körperschaften gilt (Finanzkrise). Finanzamt und BFG gingen von einer verdeckten Ausschüttung aus.

Der VwGH referiert seine ständige Rechtsprechung, wonach bei einer verdeckten Ausschüttung der Vorteil des Gesellschafters zu prüfen ist. Ein wesentliches Element S. 795dieser Prüfung ist die Auseinandersetzung mit der Frage, ob eine Rückzahlung der auf dem Verrechnungskonto verbuchten Beträge von vornherein nicht gewollt oder wegen absehbarer Uneinbringlichkeit nicht zu erwarten war. Es ist daher zu prüfen, ob aus den Umständen zu schließen ist, dass die Erfassung auf dem Verrechnungskonto nach Ansicht der Gesellschaft einer tatsächlich aufrechten und durchsetzbaren Verbindlichkeit des Gesellschafters entspricht. Dies hängt vom Gesamtbild der jeweils im Einzelfall gegebenen Verhältnisse ab, wobei der Ernstlichkeit der Rückzahlungsabsicht hinsichtlich der von der Gesellschaft empfangenen Beträge sowie der Bonität des Gesellschafters besondere Bedeutung zukommt.

Anmerkung: Die Ausführungen des VwGH sind nicht neu, aber dennoch ergeben sich immer wieder Anfechtungen vor dem VwGH. Eine fehlende Vereinbarung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter und die Art der Verbuchung (das BFG hat moniert, dass die Darlehensforderung nicht ordentlich nach den Bestimmungen des UGB ausgewiesen wurde) können Indizien darstellen, aber eine fehlende Rückzahlungsabsicht nicht von vornherein ausschließen. Ein Fehlen von Sicherheiten alleine rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Forderung gegen den Gesellschafter ohne Wert wäre.

2.4. Verdeckte Ausschüttung als Einlagenrückzahlung

Entscheidung: Ro 2019/13/0027.

Norm: § 4 Abs 12 EStG.

Im Rahmen des § 4 Abs 12 EStG wird eine verdeckte Ausschüttung unabhängig von einer positiven Innenfinanzierung der ausschüttenden Gesellschaft als Gewinnausschüttung beurteilt. Eine verdeckte Ausschüttung kann bis zum Bilanzstichtag der ausschüttenden Gesellschaft als Einlagenrückzahlung angemeldet werden. Nach dem Stichtag liegt jedenfalls eine verdeckte Ausschüttung vor. Die Gesellschaft muss aktiv eine Ausschüttung als Einlagenrückzahlung auswählen; ein Wahlrecht ist bei offener Ausschüttung mit der KESt-Anmeldung, jedenfalls aber mit Ende des betroffenen Wirtschaftsjahres verwirkt. Im Zweifel ist eine (verdeckte) Ausschüttung als KESt-pflichtig zu behandeln.

Der VwGH argumentiert, dass der Abgabenanspruch gemäß § 4 Abs 2 lit a Z 2 und 3 BAO jedenfalls mit dem Geschäftsjahresende entstanden ist; nämlich bei natürlichen Personen die KESt mit dem Zufluss der Ausschüttung bzw bei KESt-befreiten Körperschaften mit dem Ende des Geschäftsjahres. Zur Gewährleistung einer Gleichbehandlung von KESt-pflichtigen und KESt-befreiten Gesellschaftern ist nach dem VwGH die Wahl zwischen steuerlicher (verdeckter) Gewinnausschüttung und (verdeckter) Einlagenrückzahlung einheitlich bis zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

Anmerkung: Diese Entscheidung ist zur Rechtslage vor dem AbgÄG 2015 ergangen; es ist mE jedoch anzunehmen, dass die Entscheidung auch für die ab 2016 geltende Rechtslage gleich ausgefallen wäre. Offen ist noch ein ähnliches Verfahren zu , Amtsrevision anhängig zu Ra 2019/13/0051.

2.5. Erstattung von KESt an einen ausländischen Investmentfonds

Entscheidungen: Ra 2020/13/0006; , Ro 2018/13/0003.

Norm: § 21 Abs 1 Z 1a KStG.

Der Sachverhalt zu Ra 2020/13/0006 betrifft einen kanadischen Pensionsfonds, der mittels Hoheitsakts in Kanada gegründet wurde und dort ansässig ist; der Fonds beantragte die KESt-Rückerstattung für die Jahre 2007 von 2011 gemäß § 21 Abs 1 Z 1a KStG, weil der Fonds in Kanada von der Körperschaftsteuer befreit und sohin die Anrechnung der KESt nicht möglich war. Das BFG gewährte mit Hinweis auf Kapitalverkehrsfreiheit die KESt-Erstattung.

S. 796Die Amtsrevision wurde durch den VwGH als unbegründet zurückgewiesen: Der Pensionsfonds war als Körperschaft zwar als ausländischer Kapitalanlagefonds gemäß § 42 InvFG 1993 einzustufen; diese Bestimmung verstößt jedoch gegen die Kapitalverkehrsfreiheit.

Der Fall Ro 2018/13/0003 betrifft eine in den USA ansässige Investmentgesellschaft, die als Steuersubjekt in den USA gilt. Aufgrund der Vollausschüttung in 2013 und 2014 war keine Körperschaftsteuer in den USA zu entrichten. Die Gesellschaft hält Portfoliobeteiligungen an österreichischen AGs, für deren Dividenden 25 % KESt einbehalten und 10 % aufgrund Art 10 DBA USA rückerstattet wurden. Für die restlichen 15 % wurde ein Antrag auf Rückerstattung der KESt gemäß § 21 Abs 1 Z 1a KStG gestellt, da die Steuer in den USA nicht anrechenbar war. Nach dem BFG waren die Einkünfte den Anteilsinhabern zuzurechnen und daher der Fonds gemäß § 21 Abs 1 Z 1a KStG nicht antragsberechtigt.

Diese BFG-Entscheidung wurde durch den VwGH aufgehoben: Betreffend das Jahr 2013 gilt als ausländischer Kapitalanlagefonds gemäß § 188 Satz 2 InvFG ungeachtet der Rechtsform jedes einem ausländischen Recht unterstehende Vermögen, das nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt ist. Inländische „Kapitalanlagevehikel“ in Form einer Kapitalgesellschaft waren als Körperschaftsteuersubjekte anerkannt. § 188 InvFG 2011 idF vor AIFMG steht daher in Konflikt mit der Kapitalverkehrsfreiheit. Ob § 21 Abs 1 Z 1a KStG anwendbar ist, erfordert die Prüfung des Vorliegens einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft mittels Typenvergleichs, der Einkünftezurechnung bei der Körperschaft sowie der unionsrechtskonformen Anwendbarkeit des § 188 InvFG 2011.

Anmerkung: § 188 InvFG wurde durch das AIFMG für Geschäftsjahre, die nach dem beginnen, geändert. Die Unionsrechtswidrigkeit der Qualifikation einer Körperschaft als ausländischen Investmentfonds betrifft daher nach dieser Rechtsprechung nur Altfälle. Für neue Fälle besteht grundsätzlich eine Gleichbehandlung österreichischer Körperschaften, die materiellrechtlich OGAW oder AIF sind, mit ausländischen OGAW oder AIF. Da nun Investmentfonds unabhängig von ihrer Eigenschaft als in- oder ausländische Vehikel keine Körperschaftsteuersubjekte darstellen, wird eine Erstattung der KESt auf inländische Dividenden im Anwendungsbereich des AIFMG nicht mehr gewährt.

Literatur: Franke/Schilcher, KESt-Rückerstattung künftig auch für Drittstaatskörperschaften? SWK 36/2020, 1667; Bodis, VwGH zur ertragsteuerlichen Behandlung ausländischer Investmentfonds, SWK 9/2021, 609.

2.6. Liebhaberei – Ex-ante-Betrachtung

Entscheidung: Ra 2020/15/0050.

Normen: § 7 Abs 2 KStG; § 1 Abs 1 Liebhabereiverordnung, BGBl 1993/33 idgF.

Seit 2001 war eine GmbH in der Veredelung und Bearbeitung von Flachglas tätig; später auch im Handel und in der Verwaltung von Immobilien. Zum erfolgte eine errichtende Umwandlung in eine OG. Finanzamt und BFG nahmen eine Liebhabereitätigkeit der GmbH und der späteren OG an, sodass mangels Betriebsübertragung das UmgrStG nicht anwendbar sein könne.

Nach dem VwGH wurde bei der Beurteilung, ob Liebhaberei vorliegt, ein unrichtiger Maßstab angewendet. Es kommt nicht entscheidend darauf an, dass die infolge hoher Verluste gesetzten Maßnahmen tatsächlich zu keinem Erfolg geführt haben (Ex-post-Betrachtung). Es wurden mehrere Maßnahmen gesetzt, um die wirtschaftliche Situation zu verbessern, die ex ante betrachtet erfolgversprechend waren. Auch wenn sich diese ex post als nicht erfolgreich herausgestellt haben, kann daher keine Liebhaberei bei einer Betätigung iSd § 1 Abs 1 LVO angenommen werden.

S. 797Anmerkung: Läge tatsächlich Liebhaberei vor und wäre daher steuerlich (mangels Anwendbarkeit des UmgrStG) keine Rechtsnachfolge der OG gegenüber der GmbH gegeben, könnte für den (insoweit dann neuen) Betrieb der OG allenfalls ein Anlaufzeitraum (§ 2 Abs 2 LVO) zu berücksichtigen sein.

2.7. Umwandlung: Mindestkörperschaftsteuer darf nicht gutgeschrieben werden

Entscheidung: Ro 2019/15/0186.

Normen: § 9 Abs 8 UmgrStG; § 24 Abs 4 Z 4 KStG.

Eine GmbH wurde 2010 auf den Alleingesellschafter umgewandelt (verschmelzende Umwandlung). Das Finanzamt rechnete bei der Veranlagung 2011 von der übergegangenen Mindestkörperschaftsteuer (Gesamtbetrag: 20.000 Euro) nur einen Betrag in Höhe der Einkommensteuer von rund 9.000 Euro an. Der Unternehmer begehrte die volle Anrechnung der Mindestkörperschaftsteuer, wodurch sich eine Einkommensteuergutschrift ergeben hätte.

Da § 9 Abs 8 UmgrStG einleitend auf § 24 Abs 4 Z 4 KStG verweist, ist nach dem VwGH § 24 Abs 4 Z 4 KStG auf natürliche Personen als Rechtsnachfolger sinngemäß anwendbar. Diese sinngemäße Anwendung ermöglicht somit die Anrechnung auf die Einkommensteuer, nicht aber Gutschriften über die Höhe der Einkommensteuer im Veranlagungsjahr hinaus.

2.8. (Internationale) Zurechnung eines Markenrechts

Entscheidung: Ra 2019/15/0162.

Norm: § 24 BAO.

Im Rahmen einer Konzernrestrukturierung wurde aus einer Handelsgesellschaft (X-KG) zum der Immobilienbereich vom Bereich „Handelsbetrieb/Marken“ und sodann zum von diesem der Handelsbetrieb abgespalten. Die Markenrechte verblieben bei der bisherigen Gesellschaft (M-GmbH). Mit überführte die M-GmbH sämtliche Markenrechte in eine im selben Jahr errichtete Betriebsstätte in Malta, wohin sie mit auch ihren Ort der Geschäftsleitung verlegte. Die M-GmbH beschäftigte nur acht Personen (meist Teilzeit) mit nicht einmal 100.000 Euro Gehaltskosten. Zwischen der X-KG und der M-GmbH wurden Lizenzverträge abgeschlossen, die sie dazu berechtigten, gegen eine (umsatzabhängige) Lizenzgebühr die Marken der M-GmbH für Werbe- und Marketingmaßnahmen iZm dem operativen Geschäft zu verwenden. Strittig war das wirtschaftliche Eigentum an den Markenrechten, das durch das BFG der X-KG zugerechnet wurde. Daher wurde nur eine Dienstleistungsvergütung (statt einer Lizenzgebühr) für die „maltesische“ M-GmbH als angemessen betrachtet.

Auch der VwGH ordnete das wirtschaftliches Eigentum iSd § 24 BAO der X-KG zu: Die Abspaltung des operativen Handelsbetriebs bei konzerninterner Entkleidung der abgespaltenen Handelsgesellschaft von ihren Markenrechten und einer nachfolgenden (exklusiven) Überlassung dieser Markenrechte im Konzern erfordert eine genaue Prüfung nach den Grundsätzen des wirtschaftlichen Eigentums, weil die Zurückbehaltung eines nudum ius (= nacktes Recht) wie des gegenständlichen Markenrechts und die Fortführung des operativen Handelsbetriebs ohne Aufrechterhaltung der Rechte an den von ihm genutzten Markenrechten in einer neuen Gesellschaft bei weitgehend unverändertem Ablauf der bisherigen Marketingaktivitäten eine Treuhandschaft und das Auseinanderfallen von juristischem und wirtschaftlichem Eigentum durchaus nahelegen können.

Zur Beurteilung der Fremdüblichkeit von Leistungsbeziehungen zwischen nahestehenden Gesellschaften bedarf es einer besonders exakten Leistungsbeschreibung, insbesondere S. 798wenn der Vertragsgegenstand in der Erbringung schwer fassbarer Leistungen (zB „Bemühungen“, Beratungen, Kontaktvermittlung, Know-how-Überlassung) besteht.

Anmerkung: Im Endeffekt war das wirtschaftliche Eigentum entscheidend (Chance bzw Risiko der Wertveränderung); dieses lag bei der X-KG als Treugeberin, die die Marke entwickelt hatte; daher wurde bei der Abspaltung (trotz formaler Zurückbehaltung der Markenrechte) der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an der Marke auf die Handelsgesellschaft (X-KG) angenommen.

Weiters ist anzumerken, dass im Streitzeitraum § 12 Abs 1 Z 10 KStG noch nicht in Geltung stand; nach dieser Bestimmung wäre die Zahlung von Lizenzgebühren an eine niedrigbesteuerte Konzerngesellschaft (zB Malta) auch bei Anerkennung des wirtschaftlichen Eigentums nicht abzugsfähig.

3. Verwaltungspraxis

3.1. Brexit

Gesellschaften aus dem Vereinigten Königreich (vor allem limited liability companies, kurz LLCs), deren tatsächlicher Verwaltungssitz in Österreich liegt, wurden im Inland gesellschaftsrechtlich nur aufgrund der Judikatur des EuGH zur Niederlassungsfreiheit anerkannt. Mit Ablauf der Übergangsfrist endete am für in UK registrierte LLCs mit inländischem Verwaltungssitz die Anerkennung als ausländische juristische Personen. Damit droht auch eine persönliche Haftung der Gesellschafter. Die Firmenbuchgerichte begannen nunmehr, die eingetragenen Zweigniederlassungen von LLCs mit Satzungssitz in UK aus dem Firmenbuch zu löschen. Derartige LLCs, deren Niederlassung in Österreich im Firmenbuch gelöscht sind, werden seit 2021 zivilrechtlich als GesbR bzw als Einzelunternehmen qualifiziert.

Das BMF geht auch für Zwecke der Körperschaftsteuer davon aus, dass eine LLC nicht mehr als juristische Person des privaten Rechts gemäß § 1 Abs 2 Z 1 KStG anzusehen ist. Daher kommt es auch ertragsteuerlich zu einem „Untergang“ dieser LLC. Sofern nicht bis zum noch eine Umwandlung nach Art II UmgrStG beschlossen oder vertraglich unterfertigt wurde, kommt es zur Liquidationsbesteuerung und daher zur Aufdeckung etwaiger stiller Reserven.

Bei im Privatvermögen gehaltenen Anteilen gilt der liquidationsbedingte Untergang der Anteile unabhängig vom Ausmaß der Beteiligung gemäß § 27 Abs 6 Z 3 EStG als Veräußerung, sodass auch die in den Anteilen enthaltenen stillen Reserven mit 27,5 % zu besteuern sind. Bei im Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen entsteht ein steuerwirksamer Buchgewinn oder Buchverlust in Höhe der Differenz zwischen dem nach § 20 Abs 2 KStG bewerteten, dem Anteilsinhaber quotenmäßig zuzurechnenden Teil des Abwicklungsendvermögens und dem Buchwert der untergehenden Beteiligung.

Eine LLC, deren Satzungs- und Verwaltungssitz im Vereinigten Königreich liegt, ist zivilrechtlich weiterhin als ausländische juristische Person des privaten Rechts einzustufen. Eine solche LLC gilt daher auch für Zwecke der Körperschaftsteuer weiterhin als Körperschaft, weil die LLC aufgrund eines Typenvergleichs einer inländischen juristischen Person des privaten Rechts vergleichbar ist. Denkbar ist aber auch, dass eine LLC ihren Satzungs- und Verwaltungssitz in UK, ihren steuerlichen Ort der Geschäftsleitung jedoch im Inland hat. Der steuerliche Ort der Geschäftsleitung deckt sich nämlich nicht zwingend mit dem tatsächlichen Sitz der Hauptverwaltung gemäß § 10 IPRG. Vor diesem Hintergrund bestehen seitens des BMF keine Bedenken dagegen, davon auszugehen, dass bei einer in der Vergangenheit nicht im Firmenbuch als Zweigniederlassung eingetragenen unbeschränkt steuerpflichtigen LLC der tatsächliche Sitz der Hauptverwaltung nicht im Inland gelegen ist.

S. 7993.2. Begutachtungsentwurf der neuen Verrechnungspreisrichtlinien

Das BMF hat den Entwurf von Verrechnungspreisrichtlinien (VPR 2020) in Begutachtung geschickt, die die VPR 2010 ablösen; der Grundaufbau der VPR bleibt gleich. Bei Dienstleistungen mit Routinecharakter ist ein Gewinnaufschlag von 3 % bis 10 % im Einzelfall begründbar (bisher grundsätzlich 5 % bis 15 %). Bei Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung (unterstützende Natur: Rechnungswesen, Debitoren/Kreditoren, Personalwesen, IT, Verwaltung) muss nicht für jede Dienstleistung nachgewiesen werden, dass für den Empfänger ein Vorteil aus der Nutzung besteht, es reicht ein abstrakter „benefit test“. Bei schwer bewertbaren immateriellen Werten wird eine Preisanpassungsklausel unterstellt, sodass eine Ex-post-Preisanpassung möglich ist. Bei Jahresendanpassungen werden enge Voraussetzungen definiert, dass diese als fremdüblich gelten, nämlich, dass eine Ex-ante-Preisfestsetzung mit wesentlichen Unsicherheiten behaftet ist, ein unterjähriges Monitoring für den fremdüblichen Verrechnungspreis besteht, preisbestimmende Faktoren vorab vereinbart werden sowie die Anpassung zu einem Ergebnis innerhalb der fremdüblichen Bandbreite führt.

Literatur: Feurstein, Neue Verrechnungspreisrichtlinien, vwt 2021, 42.

3.3. Umgründungsteuerrichtlinien-Wartungserlass

Im letzten UmgrStR-Wartungserlass wurden insbesondere folgende Themen seitens der Verwaltungspraxis verarbeitet: Rückwirkungszeitraum, Zuschreibungsobergrenze, Nachversteuerung, Hinzurechnungsbesteuerung, Exportverschmelzung, Missbrauch, Brexit, betrieblich genutzte Liegenschaften, Verluste, Bewertungsthemen, vermögensverwaltende Personengesellschaften sowie Fremdfinanzierung bei Kapitalanteilen. Dazu kommt die Kommentierung der gesetzlichen Änderungen zum Anteilstausch.

Literatur: Franke/Schlager, Highlights aus dem UmgrStR-Wartungserlass 2020, SWK 31/2020, 1468; Hübner-Schwarzinger, Weitere Aspekte zum Wartungserlass 2020 der UmgrStR, SWK 35/2020, 1626.

Ernst Marschner
3.3. Umgründungsteuerrichtlinien-Wartungserlass

Privatdozent Dr. Ernst Marschner ist selbständiger Steuerberater in Linz und in der Kolleg(inn)enberatung auf ertragsteuerliche Themen spezialisiert.

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