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SWK 28, 1. Oktober 2020, Seite 1362

Sozialplan-Abfertigungen steuerlich nicht abzugsfähig?

Anmerkungen zum BFG-Erkenntnis vom 8. 4. 2020, RV/7100845/2020

Wolfgang Höfle

Das BFG hat im Erkenntnis vom , RV/7100845/2020 (beim VwGH anhängig unter Ro 2020/13/0013), Sozialplanzahlungen an Mitarbeiter im neuen Abfertigungssystem als freiwillige Abfertigungen und zur Gänze nicht abzugsfähig eingestuft. Das Erkenntnis wurde bereits von Platzer/Jann analysiert und kritisch gewürdigt. Die wichtigste im BFG-Erkenntnis behandelte Rechtsfrage dreht sich darum, ob das Abzugsverbot gemäß § 20 Abs 1 Z 8 EStG überhaupt anwendbar sein kann, obwohl freiwillige Abfertigungen an Mitarbeiter, die der Abfertigung neu unterliegen, von vornherein von der Lohnsteuerbegünstigung des § 67 Abs 6 EStG ausgeschlossen sind.

S. 13631. Abfertigung oder Abgangsentschädigung?

Überraschend ist, dass im Erkenntnis nicht thematisiert wird, ob die Zahlungen im vorliegenden Sachverhalt als „Abfertigungen“ oder „Abgangsentschädigungen“ einzustufen sind. Dabei wäre dies entscheidungswesentlich, weil für Abgangsentschädigungen nicht das Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 8 EStG gilt, sondern allenfalls nur jenes des § 20 Abs 1 Z 7 EStG (500.000 Euro).

Abgangsentschädigungen sind Zahlungen des Dienstgebers, um den Dienstnehmer zu einer vorzeitigen Auflösung seines Dienstverhältnisses zu bewegen. Diese Zahlungen sind von vorherein nicht nach § 67 Abs 6 EStG zu versteuern, sondern nach § 67 Abs 10 EStG. Dies g...

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