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SWK 35, 15. Dezember 2020, Seite 1626

Weitere Aspekte zum Wartungserlass 2020 der UmgrStR

Betrieblich genutzte Liegenschaften – Verluste – Bewertungsthemen – vermögensverwaltende Personengesellschaften – Fremdfinanzierung bei Kapitalanteilen

Petra Hübner-Schwarzinger

Das BMF hat die endgültige Fassung des Wartungserlasses 2020 zu den UmgrStR der Öffentlichkeit zugängig gemacht. Im Rahmen dieses Beitrags sollen – aufbauend auf Franke/Schlager – weitere Aspekte und Aussagen der UmgrStR dargestellt und auf aktuelle Beratungsthemen soll eingegangen werden.

1. Betrieblich genutzte Liegenschaften (Rz 694 ff UmgrStR)

1.1. Betrieblich genutzter Teil > 80 %

Dient eine betrieblich genutzte Liegenschaft zur Gänze oder zu mehr als 80 % betrieblichen Zwecken und ist sie Teil des Einbringungsvermögens, muss eine dem Fremdvergleich standhaltende Vereinbarung hinsichtlich des außerbetrieblichen Zwecken dienenden Teils festgemacht werden, um eine verdeckte Gewinnausschüttung zu vermeiden. Dies gilt auch für den Rückwirkungszeitraum, wenn das fremdübliche Nutzungsentgelt erst ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Einbringungsvertrags vereinbart wird. Alternativ kann

  • die gesamte Liegenschaft zurückbehalten werden (Maßnahme gemäß § 16 Abs 5 Z 3 UmgrStG iVm Entnahme);

  • zivilrechtlich eine Realteilung im Rückwirkungszeitraum vorgenommen werden, wodurch nur mehr der betrieblich genutzte Teil eingebracht wird;

  • mittels Baurechtsvereinbarung die Baulichkeit, nicht jedoch Grund und Boden eingebracht werden.

Zum Baurecht: Hinsichtli...

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