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SWK 13-14, 10. Mai 2021, Seite 791

Familienbonus Plus und Ehegattenunterhalt

Entscheidung: 1 Ob 155/20f.

Normen: § 94 ABGB; § 33 Abs 3a EStG.

Der Familienbonus Plus ist auch im Verhältnis zum unterhaltsberechtigten Ehegatten nicht als Steuerersparnis oder Teil der Nettoeinkünfte in die Bemessungsgrundlage einzurechnen. Die aus den Gesetzesmaterialien zur Einführung dieses Steuerabsetzbetrags ableitbare Intention des Gesetzgebers, das „Unterhaltseinkommen“ in einer generalisierenden Betrachtungsweise steuerfrei zu stellen, kann nur erreicht werden, wenn der entsprechende Betrag dem Unterhaltspflichtigen verbleibt. Mit dieser Zielsetzung ist eine Berücksichtigung des Familienbonus Plus im Ehegattenunterhaltsrecht nicht vereinbar. Als nach dem Willen des Gesetzgebers zweckbestimmte steuerliche Entlastung erhöht er nicht die Bemessungsgrundlage des unterhaltspflichtigen Ehegatten.

Die Klägerin begehrte während aufrechter Ehe von ihrem Mann ua einen Unterhaltsrückstand für das Jahr 2019 sowie den laufenden monatlichen Unterhalt und machte im Revisionsverfahren dazu ua geltend, dass der Familienbonus Plus als Steuerabsetzbetrag der Bemessungsgrundlage für den Unterhalt hinzuzurechnen sei. Das Erstgericht ging davon aus, dass der Familienbonus Plus bei der Ermittlung der Beme...

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