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SWK 13-14, 10. Mai 2021, Seite 822

AMS-Datenübermittlungsverordnung

Mit BGBl II 2021/207, ausgegeben am , wurde die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Übermittlung von Daten der Kurzarbeitsbeihilfe durch das Arbeitsmarktservice (AMS-Datenübermittlungsverordnung – AMS-DÜV) kundgemacht.

Aufgrund des § 8a Abs 3 CFPG und des § 17 Z 1 CFPG werden im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit die Datenverarbeitung zum Zweck der Gewährung des Fixkostenzuschusses sowie die Datenübermittlung zum Zweck der Prüfung der Kurzarbeitsbeihilfen genauer geregelt.

Zum Zweck der Plausibilisierung gemäß § 8a Abs 3 CFPG von finanziellen Leistungen gemäß § 2 Abs 2 Z 7 ABBAG-Gesetz sowie der Prüfung von Förderungen gemäß § 1 CFPG dürfen die aufgrund des Abschnitts 7a Transparenzdatenbankgesetz 2012 durch das AMS übermittelten Daten der Abrechnungen der Kurzarbeitsbeihilfen gemäß § 37b Abs 7 AMSG von den Zentralen Services (§ 64 BAO) verarbeitet werden.

Zum Zweck der Prüfung von Kurzarbeitsbeihilfen gemäß § 12 CFPG oder § 13 CFPG hat das AMS an die Zentralen Services zudem einmal im Monat elektronisch bestimmte Daten zu übermitteln.

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