Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Keine Rückwirkung bei der Gewährung von Verfahrenshilfe
Entscheidung: Ra 2019/13/0107 (Abweisung der Parteirevision); Vorerkenntnis Ra 2017/13/0061.
S. 847Norm: § 292 BAO.
Sachverhalt und Verfahren: Die Revisionswerberin stellte einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe und legte eine Schätzung der voraussichtlichen Kosten des Verfahrens vor.
Das BFG wies den Antrag mit der Begründung ab, die Revisionswerberin sei in der Lage, die notwendigen Mittel für die Verfahrensführung aufzubringen, zumal nicht alle in der vorgelegten Aufstellung enthaltenen Kosten zu berücksichtigen seien (insbesondere Kosten für das bereits im ersten Rechtsgang geführte Revisionsverfahren sowie für ein in der Folge allenfalls zu führendes Revisionsverfahren).
Rechtliche Beurteilung: Anders als gemäß § 64 Abs 1 ZPO sieht § 292 Abs 1 BAO die Gewährung der Verfahrenshilfe nur „für das Beschwerdeverfahren“ vor. Als Beschwerdeverfahren kommen nur Verfahren über Bescheidbeschwerden (§ 243 BAO), Maßnahmenbeschwerden (§ 283 BAO) und Säumnisbeschwerden (§ 284 BAO) in Betracht. Revisionsverfahren gemäß Art 133 B-VG sind vom Begriff des „Beschwerdeverfahrens“ nicht umfasst, womit die Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO nicht für Revisionsverfahren vor dem VwGH gewährt werden kann. Die Gewährung der Verfahrenshilfe im Revisionsverfahren richtet sich ausschließlich nach § 61 VwGG.
Im Hinblick darauf war es richtig, wenn das BFG bei der Schätzung der voraussichtlich anfallenden Kosten die von der Revisionswerberin angegebenen Kosten für das – bereits geführte sowie allenfalls noch zu führende – Revisionsverfahren vor dem VwGH nicht berücksichtigt hat.
Im bisherigen Verfahren bereits angefallene Kosten können zwar die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Partei und damit auch ihre Fähigkeit zur Tragung der „Kosten der Führung des Verfahrens“ beeinträchtigen. Gegenstand der Schätzung – dieser letztgenannten Kosten – können aber nur solche Kosten sein, von deren Tragung die Partei durch die Gewährung der Verfahrenshilfe befreit würde.
Nach § 292 BAO ist – ebenso wie nach § 64 ZPO – eine rückwirkende Bestellung zum Verfahrenshelfer nicht möglich. Die Bestellung zum Verfahrenshelfer entfaltet erst Wirksamkeit mit Zustellung des Bestellungsbescheides der zuständigen Kammer. Dies gilt auch, wenn ein Parteienvertreter, der schon vor Zuerkennung der Verfahrenshilfe als Bevollmächtigter der antragstellenden Partei für diese Verfahrensschritte gesetzt hat, zum Verfahrenshelfer bestellt wird. Demnach sind bei der Schätzung der „Kosten der Führung des Verfahrens“ gemäß § 292 Abs 1 Z 1 BAO nur zukünftig anfallende Kosten für den Rechtsvertreter zu berücksichtigen, weil bei Gewährung der Verfahrenshilfe in der Form der Beigebung eines Verfahrenshelfers der Antragsteller nur von diesen Kosten entlastet werden kann.
Das BFG ist in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu der Beurteilung gelangt, dass der notwendige Unterhalt der Revisionswerberin durch die Bestreitung der geschätzten Verfahrenskosten nicht beeinträchtigt wird, zumal die Revisionswerberin angesichts der Dauer des Verfahrens (die Beschwerde wurde bereits im Jahr 2009 erhoben) die Möglichkeit gehabt hätte, entsprechende Rücklagen zu bilden.
Literaturhinweis: Dietrich/Kudrna, Verfahrenshilfe im abgabenrechtlichen Beschwerdeverfahren, BFGjournal 2017, 289.