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Personalverrechnung in der Praxis 2016
Ortner/Ortner

Personalverrechnung in der Praxis 2016

Rechtliche - Grundlagen Erläuterungen - Gelöste Beispiele

27. Aufl. 2016

Print-ISBN: 978-3-7073-3451-7

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Dokumentvorschau
Personalverrechnung in der Praxis 2016 (27. Auflage)

S. 19711 Abrechnung von laufenden Bezügen für eine volle Abrechnungsperiode

11.1. Allgemeines

In diesem Kapitel wird die Abrechnung von laufenden Bezügen (ohne Sonderformen) für Arbeiter und Angestellte für eine volle Abrechnungsperiode behandelt.

Die Abrechnung für andere Berufsgruppen (z.B. Lehrlinge) und für bestimmte Bezugsbestandteile (z.B. Zulagen und Zuschläge, Sonderzahlungen) wird in späteren Kapiteln besprochen.

Das Abrechnungsschema für laufende Bezüge umfasst im Regelfall:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abrechnungsschema:
Behandlung im Kapitel bzw. Punkt:
193 Grundbezug (Normalbezug)
9.2. und 11.3.
+
zusätzliche Bezugsbestandteile (z.B. laufende Prämie)
unter der jeweiligen Bezugsbezeichnung im Bezugsartenschlüssel (→ 45.) zu finden
=
Bruttobezug (Summe der laufenden Bezüge)
-
Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung 1)
-
Service-Entgelt 1)
-
Lohnsteuer 1)
-
Gewerkschaftsbeitrag 2)
-
Betriebsratsumlage 2)
-
Vorschüsse/Akontozahlungen 3)
-
gepfändeter Betrag 4)
-
andere Abzüge 2)
=
Nettobezug
=
Auszahlungsbetrag
9.4. und 9.5.

1) gesetzliche Abzüge

2) freiwillige Abzüge

3) Rückverrechnungen

4) i.d.R. gerichtlich angeordnete Abzüge

S. 19811.2. Volle Abrechnungsperioden

194

Das ASVG bestimmt dazu:

Beitragszeitraum ist der Kalendermonat, der einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung oder wenn dies zur Sicherung des Beitragseinzugs erforderlich ist, kann die Satzung des Trägers der Krankenversicherung auch längere Beitragszeiträume bis zu einem Vierteljahr bestimmen. Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (→ 31.3.) ist der Beitragszeitraum das Kalenderjahr (§ 44 Abs. 2 ASVG).

Das EStG bestimmt dazu:

Ist der Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber im Kalendermonat durchgehend beschäftigt, ist der Lohnzahlungszeitraum der Kalendermonat 1) (§ 77 Abs. 1 EStG) (→ 11.4.2.2.1.).

1) Wobei dieser einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.

11.3. Grundbezug

195

Das Kapitel 9 hat das Arbeitsentgelt zum Inhalt. Darauf aufbauend wird in diesem Punkt nur mehr die Umrechnung von einem Stundenlohn auf einen Monatslohn behandelt.

Bei vereinbartem Stundenlohn und unter Annahme einer 40-Stunden-Woche wird wie folgt umgerechnet:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
Stundenlohn × 40 × 4,333 = Monatslohn
Den Faktor 4,333 erhält man wie folgt:
52 Wochen/Jahr
= 4,333
12 Monate/Jahr
Ein Monat hat durchschnittlich 4,333 Wochen.
2.
Stundenlohn × 173,333 = Monatslohn
Den Faktor 173,333 erhält man wie folgt:
40 × 4,333 = 173,333
Ein Monat hat durchschnittlich 173,333 Stunden.
In der Praxis werden die Faktoren
4,333
häufig auf
4,33
gekürzt.
173,333
173
Sofern der anzuwendende Kollektivvertrag nicht diese gekürzten Faktoren bestimmt, stellt diese Kürzung eine zwar geringe, aber doch ungerechtfertigte Schmälerung des Lohns dar.
3.
Stundenlohn ×
Anzahl der effektiv möglichen Arbeitsstunden des jeweiligen Monats.
= Monatslohn

Bestimmt der anzuwendende Kollektivvertrag keine Umrechnungsvariante, ist jede dieser Varianten erlaubt (→ 12.2.).

S. 19911.4. Gesetzliche und freiwillige Abzüge

11.4.1. Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung

196

11.4.1.1. Einführung in die Beitragsermittlung

Grundsätzlich tragen der Dienstnehmer und der Dienstgeber gemeinsam den Sozialversicherungsbeitrag (SV-Beitrag).

Den Anteil, den der

  • Dienstnehmer zu tragen hat, nennt man Dienstnehmeranteil (DNA) zur Sozialversicherung,

den Anteil, den der

  • Dienstgeber zu tragen hat, nennt man Dienstgeberanteil (DGA) zur Sozialversicherung.

Die Zusammensetzung dieser Anteile für laufende Bezüge ist nachstehender Tabelle zu entnehmen. Die Beitragssätze finden Sie unter der Buch-Rz 201.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Die eigentlichen Versicherungsbeiträge
Vom Dienstnehmer zu tragen
Vom Dienstgeber zu tragen
1.
Arbeitslosenversicherungsbeitrag (AV) gem. AMPFG
ja
ja
2.
Krankenversicherungsbeitrag (KV) gem. ASVG
ja
ja
3.
Unfallversicherungsbeitrag (UV) gem. ASVG
nein
ja
4.
Pensionsversicherungsbeitrag (PV) gem. ASVG
ja
ja
Sonstige Beiträge und Umlagen
5.
Arbeiterkammerumlage (AK) gem. AKG
ja
nein
6.
Wohnbauförderungsbeitrag (WF) gem. WFG
ja
ja
7.
Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IE) gem. IESG
nein
ja
8.
Beitrag nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz (NB) gem. NSchG
nein
ja
Die Summe aller Beiträge nennt man den
DNA
DGA

Diese Tabelle beinhaltet keine der unter Buch-Rz 196a bis 196e angeführten Ausnahmen!

S. 200Erläuterungen zu:

1.

196a

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG, BGBl 1977/609) regelt die gesetzliche Versicherungspflicht für den Fall der Arbeitslosigkeit. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag wird im Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG, BGBl 1994/315) geregelt.

Im Zusammenhang mit dem Bonussystem (→ 37.2.4.1.) kommt es zum Entfall des Dienstgeberanteils am Arbeitslosenversicherungsbeitrag.

Bezüglich Personen mit geringem Entgelt kommt es zur Verminderung bzw. zum Entfall des Dienstnehmeranteils am Arbeitslosenversicherungsbeitrag (→ 31.12.).

Der gesamte Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil) entfällt für ältere Personen (→ 31.11.).

2., 3., 4.

196b Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG, BGBl 1955/189) regelt die gesetzliche Versicherungspflicht für den Fall einer Krankheit, eines Unfalls oder einer Berufskrankheit und der Pension (→ 6.).

Für Lehrlinge ist für die Dauer des gesamten Lehrverhältnisses sowie für Frauen und Männer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, der allgemeine Beitrag zur Unfallversicherung aus Mitteln der Unfallversicherung (und nicht vom Dienstgeber) zu zahlen (§ 51 Abs. 6 ASVG).

Im Zusammenhang mit Betriebsneugründungen (NeuFöG, → 37.5.) ist kein Unfallversicherungsbeitrag zu zahlen.

5.

196c Das Arbeiterkammergesetz (AKG, BGBl 1991/626) regelt die zwangsweise Mitgliedschaft zur gesetzlichen Interessenvertretung für Arbeiter, Angestellte, Lehrlinge und freie Dienstnehmer i.S.d. § 4 Abs. 4 ASVG (→ 31.7.1.). In der Regel haben alle Dienstnehmer und freie Dienstnehmer, die versicherungspflichtig beschäftigt sind (ausgenommen Lehrlinge und geringfügig beschäftigte Personen (§ 17 Abs. 2 AKG; E-MVB, KU-0003)), die Umlage zur Kammer für Arbeiter und Angestellte zu entrichten.

Nicht arbeiterkammerzugehörig und daher auch nicht kammerumlagepflichtig sind u.a.

leitende Angestellte. In Unternehmen

mit der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (GmbH bzw. AG) sind das lediglich die Geschäftsführer und die Vorstandsmitglieder, in Unternehmen

mit anderer Rechtsform (z.B. KG, GmbH & Co. KG, OG) sind das jene Angestellten, denen dauernd maßgebender Einfluss auf die Führung des Unternehmens zusteht 1),

Berufsanwärter der Wirtschaftstreuhänder,

Rechts- und Patentanwaltsanwärter,

Notariatskandidaten,

Ärzte sowie in öffentlichen oder Anstaltsapotheken angestellte Pharmazeuten,

Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 10 AKG).

1) Ein Prokurist, der lediglich mit der Vertretung des Unternehmens betraut ist, jedoch über keine Geschäftsführerbefugnisse verfügt, fällt nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 10 Abs. 2 Z 2 AKG und gehört folglich der Kammer für Arbeiter und Angestellte als deren Mitglied an ().

6.

196d Das Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages (WFG, BGBl 1952/13) regelt u.a. die Aufbringung von Mitteln für den geförderten Wohnbau.S. 201 Bei mehrfacher Beschäftigung ist der Wohnbauförderungsbeitrag nur soweit zu leisten, als die Summe der Entgelte aus zwei oder mehreren Beschäftigungen die Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigt (E-MVB, WB-0002).

Kein Wohnbauförderungsbeitrag ist zu entrichten für

Lehrlinge (→ 28.),

Dienstnehmer, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind und für die das Landarbeitsgesetz gilt, sowie Dienstnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands beschäftigt sind,

Dienstnehmer, auf die das Hausbesorgergesetz anzuwenden ist, wenn das Dienstverhältnis vor dem abgeschlossen wurde,

Dienstnehmer, die neben Diensten für die Hauswirtschaft eines land- oder forstwirtschaftlichen Dienstgebers oder für Mitglieder seines Hausstands Dienste für den land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb des Dienstgebers leisten und nicht unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz fallen,

geringfügig beschäftigte Dienstnehmer oder Heimarbeiter (→ 31.3.),

Dienstnehmer während des geförderten Zeitraums nach dem Neugründungs-Förderungsgesetz 1) (→ 37.5.),

freie Dienstnehmer gem. § 4 Abs. 4 ASVG (→ 31.7.),

Selbstversicherte gem. § 19 a ASVG (→ 6.3., → 31.3.6.),

die nicht im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern ohne Entgelt regelmäßig beschäftigten Kinder, Enkel-, Wahl- oder Stiefkinder, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen (gem. § 4 Abs. 1 Z 3 ASVG),

Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter) von Aktiengesellschaften, Sparkassen, Landeshypothekenbanken sowie Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und hauptberufliche Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter) von Kreditgenossenschaften gem. § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG 2) (→ 31.8.3.).

(E-MVB, WB-0003)

1) Dies betrifft allerdings nur den Entfall des Dienstgeberanteils am Wohnbauförderungsbeitrag.

2) Nach Ansicht der Gebietskrankenkassen betrifft dies

Vorstände einer Aktiengesellschaft, für die keine Arbeitslosenversicherungs- und Lohnsteuerpflicht besteht;

Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter) von Aktiengesellschaften, Sparkassen, Landeshypotheken sowie Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und hauptberufliche Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter) von Kreditgenossenschaften, die nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen (GKK - Arbeitsbehelf 2016).

7.

196e Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG, BGBl 1977/324) regelt die Entgeltfortzahlung bei Zahlungsunfähigkeit des Dienstgebers u.a. durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Sanierungs- bzw. Konkursverfahrens), Anordnung der Geschäftsaufsicht bzw. Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Vermögenslosigkeit (→ 33.7.).

Der IE-Zuschlag ist grundsätzlich für alle in der Arbeitslosenversicherung pflichtversicherten Dienstnehmer und freien Dienstnehmer i.S.d. § 4 Abs. 4 ASVG (→ 31.7.1.) zu leisten.

Kein IE-Zuschlag (weil vom IESG ausgenommen bzw. befreit) ist zu entrichten für

Dienstnehmer des Bundes, der Bundesländer, der Gemeinden und der Gemeindeverbände,

S. 202Dienstnehmer von Dienstgebern, die entweder nach den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts oder gem. völkerrechtlicher Verträge oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen Immunität genießen,

Gesellschafter, denen ein beherrschender Einfluss auf die Gesellschaft zusteht, auch wenn dieser Einfluss ausschließlich oder teilweise auf der treuhändigen Verfügung von Gesellschaftsanteilen Dritter beruht oder durch treuhändige Weitergabe von Gesellschaftsanteilen ausgeübt wird,

geringfügig beschäftigte Personen (→ 31.3.),

ältere Personen (→ 31.11.),

Lehrlinge für die gesamte Dauer der Lehrzeit (vgl. § 12 Abs. 2 IESG).

Ebenso ist kein IE-Zuschlag zu entrichten für

unternehmensrechtliche Geschäftsführer einer GmbH ohne Arbeitsverhältnis 1) 3) (→ 31.9.2.),

Vorstandsmitglieder von Genossenschaften ohne Arbeitsverhältnis 1) 3),

Vorstandsmitglieder von Sparkassen und

Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft, da solche arbeitsrechtlich in keinem Arbeitsverhältnis stehen 1) 2) 3) (→ 31.8.).

1) Das IESG stellt auf den Arbeitnehmerbegriff des Arbeitsrechts ab. Ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, ist nach dem ausdrücklich oder schlüssig vereinbarten Vertragsinhalt zu beurteilen. Entscheidend für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses ist die Unterworfenheit des Arbeitnehmers unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers, die sich in organisatorischer Gebundenheit, besonders bezüglich Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle, und weitgehendem Ausschluss der Bestimmungsfreiheit des Arbeitnehmers äußert.

2) Da Vorstände einer Aktiengesellschaft keine Arbeitnehmer i.S.d. Arbeitsvertragsrechts sind, ist auch kein IE-Zuschlag - unabhängig von der Arbeitslosenversicherungs- und Lohnsteuerpflicht - zu entrichten ( w).

3) Es liegt auch kein freies Dienstverhältnis i.S.d. § 4 Abs. 4 ASVG vor (E-MVB, 004-ABCG-003) (→ 31.8.3., → 31.9.2.2.1).

8.

196f Das Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG, BGBl 1981/354) regelt u.a. den Anspruch auf Sonderruhegeld (Pension) für Dienstnehmer, die während ihrer Berufstätigkeit eine bestimmte Anzahl von Kalendermonaten Nachtschwerarbeit geleistet haben (→ 17.3.).


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bezüglich der abgabenrechtlichen Behandlung älterer Dienstnehmer siehe Punkt 31.11.

Die Berechnung des Dienstgeberanteils erfolgt im Zuge der außerbetrieblichen Abrechnung und ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der Gesamtsumme der Beiträge und den Dienstnehmeranteilen (→ 37.2.1.1.).

Die Berechnung des Dienstnehmeranteils erfolgt im Zuge der Bezugsabrechnung.

Grundlage für die Berechnung dieser Anteile ist die „allgemeine Beitragsgrundlage“.

S. 203197 Die allgemeine Beitragsgrundlage erhält man auf Grund nachstehender Berechnung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Summe der laufenden Bezüge
Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat (Anspruchsprinzip) 1) oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten (z.B. in Form von Trinkgeld) erhält (Zuflussprinzip) 1) (§ 49 Abs. 1 ASVG) (→ 6.2.10.).
-
Bezüge, die nicht als Entgelt i.S.d. § 49 Abs. 1 ASVG gelten
(beitragsfreies Entgelt)
Das beitragsfreie Entgelt ist im § 49 Abs. 3 ASVG taxativ (erschöpfend) aufgezählt (→ 21.1.).
=
beitragspflichtiges Entgelt
Dieses kann sich - falls es hoch genug ist - teilen in
197a beitragspflichtiges Entgelt bis zur Höchstbeitragsgrundlage (= allgemeine Beitragsgrundlage) (siehe Buch-Rz 200);
beitragspflichtiges Entgelt über der Höchstbeitragsgrundlage.
Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge ist der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete 2) Arbeitsverdienst (= die allgemeine Beitragsgrundlage) (§ 44 Abs. 1 ASVG),
Das ASVG bezeichnet die Beiträge der allgemeinen Beitragsgrundlage als die „allgemeinen Beiträge“,
die in Form des DNA vom Dienstnehmer getragen werden.
die in Form des DGA vom Dienstgeber getragen werden.

1) Siehe dazu Buch-Rz 113b und 113c.

2) Kaufmännisch gerundet (→ 11.4.1.2.).

Im Fall einer abweichenden Vereinbarung der Arbeitszeit (z.B. bei Einarbeitszeit, → 16.2.1.2.1.) gilt das Entgelt für jene Zeiträume als erworben, die der Dienstnehmer eingearbeitet hat (§ 44 Abs. 7 ASVG).

11.4.1.2. Berechnung des Dienstnehmeranteils

198

Für die Berechnung der Beiträge und als Abrechnungsverfahren mit dem zuständigen Träger der Krankenversicherung sieht das ASVG zwei Verfahren vor:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Das Selbstabrechnungsverfahren
und
das Vorschreibeverfahren.
S. 204Findet i.d.R. für Mittel- und Großbetriebe Anwendung.
Durch die Satzung des Trägers der Krankenversicherung kann geregelt werden, dass bestimmten Gruppen von Dienstgebern die Beiträge vorzuschreiben sind. Dienstgebern, in deren Betrieb weniger als 15 Dienstnehmer beschäftigt sind, sind auf Verlangen die Beiträge jedenfalls vorzuschreiben (§ 58 Abs. 4 ASVG).

11.4.1.2.1. Selbstabrechnungsverfahren (Lohnsummenverfahren)

199


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Das Selbstabrechnungsverfahren
nennt man auch
Lohnsummenverfahren.
Diese Bezeichnung bringt zum Ausdruck, dass der Dienstgeber bei diesem Verfahren die Beiträge selbst ermittelt und mit dem zuständigen Träger der Krankenversicherung 1) abrechnet.
Diese Bezeichnung bringt zum Ausdruck, dass der Dienstgeber bei diesem Verfahren dem zuständigen Träger der Krankenversicherung 2) die Beitragsgrundlagen aller Dienstnehmer in einer Summe meldet.3)

1) Die Beiträge können nur mit dem zuständigen Träger der Krankenversicherung abgerechnet werden.

2) Die Meldung kann bei diesem oder bei einem anderen ASVG-Versicherungsträger eingebracht werden (Allspartenservice, → 39.1.1.1.6.).

3) Diese Vorgehensweise entfällt mit (→ 39.1.1.1.).

Für den Normalfall hat der Dienstnehmer Beiträge im Ausmaß nachstehender Prozentsätze zu tragen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Arbeiter
Angestellte
Arbeitslosenversicherungsbeitrag (§ 2 Abs. 1, 3 AMPFG)
3,00 % 1) 2)
3,00 % 1) 2)
Krankenversicherungsbeitrag (§§ 51 Abs. 1 ASVG)
3,87 %
3,87 %
Pensionsversicherungsbeitrag (§§ 51 Abs. 1 ASVG)
10,25 %
10,25 %
Arbeiterkammerumlage (§ 61 Abs. 2 AKG)
0,50 %
0,50 %
Wohnbauförderungsbeitrag (§ 3 Abs. 1 WFG)
0,50 %
0,50 %
Gesamt
18,12 %
18,12 %

Die Prozentsätze können von der im Arbeitsbehelf (→ 6.6.) enthaltenen Beitragsabzugstabelle abgelesen werden (siehe übernächste Seite).

1) Bezüglich des Entfalls des Arbeitslosenversicherungsbeitrags bei älteren Dienstnehmern siehe Punkt 31.11.

2) Bei geringem Entgelt (gemeint ist der beitragspflichtige Bezug) vermindert sich der zu entrichtende Arbeitslosenversicherungsbeitrag durch eine Senkung des auf den Pflichtversicherten entfallenden Anteils. Der vom Pflichtversicherten zu tragende Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrags beträgt bei einer monatlichen Beitragsgrundlage


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
bis
1.311,-
0 %,
2.
über
1.311,-
bis € 1.430,-
1 %,
3.
über
1.430,-
bis € 1.609,-
2 %
4.
über
1.609,-

Bezüglich der abgabenrechtlichen Behandlung von Dienstnehmern mit geringem Entgelt siehe Punkt 31.12.

S. 205199a Der über diese Prozentsätze ermittelte Dienstnehmeranteil ist (unter Berücksichtigung der allgemeinen Rundungsregel) kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden. Maßgebend für den Rundungsvorgang ist die dritte Nachkommastelle.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Dazu ein Beispiel:
€ 123,454 ergibt gerundet € 123,45;
€ 123,455 ergibt gerundet € 123,46.

200 Bei dieser Art der Berechnung des allgemeinen Beitrags ist auch die Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen.

Unter der Höchstbeitragsgrundlage versteht man den jeweils höchsten Betrag, bis zu dem Beiträge erhoben werden. Für Beträge, die über der Höchstbeitragsgrundlage liegen, ist kein Dienstnehmeranteil zu berechnen. Derzeit gibt es für alle Versicherungen, Umlagen usw. eine einheitliche Höchstbeitragsgrundlage.

Bezüglich der Höchstbeitragsgrundlage bestimmt das ASVG:

Die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Durchschnitt des Beitragszeitraums oder des Teils des Beitragszeitraums, in dem Beitragspflicht bestanden hat, auf den Kalendertag entfällt, darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten (§ 45 Abs. 1 ASVG)

Das heißt, dass bei schwankendem Verdienst während des Beitragszeitraums der durchschnittliche Tagesverdienst der täglichen Höchstbeitragsgrundlage gegenüberzustellen ist.

In der Praxis wird die durch Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und des Bundesministeriums für Gesundheit festgelegte tägliche Höchstbeitragsgrundlage auf eine entsprechende monatliche Höchstbeitragsgrundlage umgerechnet.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Die Höchstbeitragsgrundlage beträgt
für 1 Tag
für 1 Monat
in der/bei der/beim
Arbeitslosenversicherung (§ 2 Abs. 1 AMPFG)
Krankenversicherung (§ 45 Abs. 1 ASVG)
€ 162,- × 30 = € 4.860,-
Pensionsversicherung (§ 45 Abs. 1 ASVG)
Arbeiterkammerumlage (§ 61 Abs. 2 AKG)
Wohnbauförderungsbeitrag (§ 3 Abs. 1 WFG)
ein Kalendermonat ist mit 30 Kalendertagen anzusetzen (§ 45 Abs. 1 ASVG).

S. 206201 Beitragsgruppen und Beitragssätze 2016 (ohne Lehrlinge)

11.4.1.2.1.  Selbstabrechnungsverfahren (Lohnsummenverfahren)

S. 207201a Beitragsgruppenbestimmung für den Regelfall

(das vollständige Beitragsgruppenschema finden Sie im Internet unter www.sozialversicherung.at)

Hinweis: Über ein Beitragsgruppen-Ermittlungsprogramm kann man die jeweils zu berücksichtigende Beitragsgruppe feststellen. Sie finden dieses u.a. unter www.noedis.at → Beitragsgruppe ermitteln.

Das über dieses Programm ermittelte Ergebnis zeigt den Regelfall für den abgefragten Dienstnehmer (Lehrling), die Rechtslage des aktuellen Jahres und ev. Folgebeitragsgruppen (die jeweilige(n) fallbezogene(n) Beitragsgruppe(n) des/der nächsten Kalenderjahre(s)) an. Für Personen, für die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Alterspension (oder gleichartige Leistungen) zutreffen bzw. eine derartige Leistung zuerkannt wurde (→ 31.11.), kann allerdings das Datum der Folgebeitragsgruppe nicht korrekt angezeigt werden.

11.4.1.2.1.  Selbstabrechnungsverfahren (Lohnsummenverfahren)

S. 208

11.4.1.2.1.  Selbstabrechnungsverfahren (Lohnsummenverfahren)

S. 209

11.4.1.2.1.  Selbstabrechnungsverfahren (Lohnsummenverfahren)

S. 210

11.4.1.2.1.  Selbstabrechnungsverfahren (Lohnsummenverfahren)

S. 211

11.4.1.2.1.  Selbstabrechnungsverfahren (Lohnsummenverfahren)

S. 212Beispiel 5

Ermittlung des Dienstnehmeranteils.

Angaben:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Dienstnehmer
Beitragszeitraum
beitragspflichtiger Bezug
Angestellter 1
1 Monat
€ 2.035,-
1 →
Angestellter 2
1 Monat
€ 5.000,-
2 →
Angestellter 3
1 Monat
€ 6.250,-
3 →
Arbeiter 4
1 Monat
€ 1.400,-
4 →
Arbeiter 5
1 Monat
€ 2.880,-
5 →
Arbeiter 6
1 Monat
€ 4.900,-
6 →

Lösung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Teil bis zur HBG
Teil über der HBG
Beitragsgruppe
Prozentsatz
Dienstnehmeranteil
1 →
€ 2.035,-
-
D1
18,12 %
€ 368,74
2 →
€ 4.860,-
€ 140,-
D1
18,12 %
€ 880,63
3 →
€ 4.860,-
€ 1.390,-
D4u
15,12 %
€ 734,83
4 →
€ 1.400,-
-
A1
16,12 %
€ 225,68
5 →
€ 2.880,-
-
A1
18,12 %
€ 521,86
6 →
€ 4.860,-
€ 40,-
A4u
15,12 %
€ 734,83


Tabelle in neuem Fenster öffnen
HBG
Höchstbeitragsgrundlage


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Beitragsgruppe
DN-Anteil
AV-Beitragssenkung 1)
AK
WF
Summe
Angestellter 1
D1
17,12 %
-
0,5 %
0,5 %
18,12 %
Angestellter 2
D1
17,12 %
-
0,5 %
0,5 %
18,12 %
Angestellter 3
D4u
14,12 %
-
0,5 %
0,5 %
15,12 %
Arbeiter 4
A1
17,12 %
-2 %
0,5 %
0,5 %
16,12 %
Arbeiter 5
A1
17,12 %
-
0,5 %
0,5 %
18,12 %
Arbeiter 6
A4u
14,12 %
-
0,5 %
0,5 %
15,12 %

1) AV-Beitragssenkung bei geringem Entgelt (gemeint ist der beitragspflichtige Bezug) (→ 31.12.).

S. 21311.4.1.2.2. Vorschreibeverfahren

202

Dieses Verfahren bezeichnet man deshalb als Vorschreibeverfahren, weil dem Dienstgeber im Rahmen der außerbetrieblichen Abrechnung (→ 37.2.2.) die Gesamtbeiträge nach Ablauf eines Beitragszeitraums vom Träger der Krankenversicherung vorgeschrieben werden.

Die Ermittlung des Dienstnehmeranteils erfolgt analog zum Selbstabrechnungsverfahren (→ 11.4.1.2.1.).

11.4.1.3. Abzug des Dienstnehmeranteils

Der Dienstgeber ist berechtigt, den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil vom Entgelt in bar abzuziehen (→ 20.3.1., → 40.1.2.2.).

203 Dieses Recht muss bei sonstigem Verlust spätestens bei der auf die Fälligkeit des Beitrags (→ 37.2.1.2., → 37.2.2.2.) nächstfolgenden Entgeltzahlung ausgeübt werden, es sei denn, dass die nachträgliche Entrichtung der vollen Beiträge oder eines Teils dieser vom Dienstgeber nicht verschuldet ist (§ 60 Abs. 1 ASVG) (→ 41.1.3.). Der Ausgleich eines Guthabens ist jederzeit möglich.

Für jene Pflichtversicherten, die nur Ansprüche auf Sachbezüge haben (→ 20.3.1.) oder kein Entgelt erhalten, hat der Dienstgeber die auf den Dienstnehmer entfallenden Beitragsteile zur Gänze zu tragen (§ 53 Abs. 2 ASVG). Zu dieser Personengruppe gehören z.B. die im nicht land-(forst-)wirtschaftlichen Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern ohne Entgelt regelmäßig beschäftigten Kinder, Enkel, Wahl- oder Stiefkinder, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen.

11.4.1.4. Sonderregelung

204

Der HVSV kann mit Zustimmung der zuständigen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und Dienstgeber und der zuständigen Träger der Krankenversicherung festsetzen, dass die Sonderzahlungen bei bestimmten Gruppen von Versicherten mit einem einheitlichen Hundertsatz der allgemeinen Beitragsgrundlage der Berechnung des Sonderbeitrags zu Grunde gelegt werden (§ 54 Abs. 2 ASVG).

Diese Regelung bringt mit sich, dass bei bestimmten Gruppen von Versicherten die Sonderbeiträge (Beiträge für Sonderzahlungen) nicht direkt von den Sonderzahlungen, sondern von den um einen festgesetzten Prozentsatz (dem sog. Sonderzahlungspauschale) erhöhten laufenden Bezügen ermittelt werden (→ 23.3.1.4.). Einige Krankenversicherungsträger wenden diese Regelung bei der Beitragsabrechnung von Vorschreibebetrieben z.B. mit Hausbesorgern und mit in privaten Haushalten beschäftigten Dienstnehmern an.

11.4.1.5. Jahresausgleich im Bereich der Sozialversicherung

205

Der HVSV (→ 5.3.1.) kann auf Grund von übereinstimmenden Anträgen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber (→ 3.2.4.1.) mit Wirksamkeit ab dem Beginn des der Antragstellung folgenden Kalenderjahrs feststellen, dass der für die Beitragseinhebung zuständige Versicherungsträger (→ 37.2.) für bestimmte Gruppen von Versicherten (mit stark schwankendem Arbeitsverdienst) zum Zweck einer gleichmäßigen Verteilung der zur Beitragspflicht herangezogenen Entgeltteile über die Beitragszeiträume eines Kalenderjahrs, in denen Versicherungspflicht bestanden hat, von Amts wegen einen Jahresausgleich bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahrs durchzuführen hat (§ 58 a Abs. 1 ASVG).

S. 214Diese Bestimmung sieht für bestimmte Gruppen von Versicherten (z.B. Provisionsvertreter) eine sinnvolle Verteilung der zur Beitragspflicht heranzuziehenden Entgeltteile vor, um dadurch die in der Art der Entlohnung dieser Gruppen liegende versicherungsrechtliche Benachteiligung auszugleichen.

Zur Durchführung dieses Jahresausgleichs sind die Dienstgeber verpflichtet, jeweils bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahrs Meldungen über die Höhe des in den einzelnen Beitragszeiträumen des abgelaufenen Kalenderjahrs von den betreffenden Versicherten tatsächlich erzielten Arbeitsverdienstes (einschließlich der Sonderzahlungen) zu erstatten. Nähere Bestimmungen hierüber hat der HVSV in seinen Vorgaben über Form und Inhalt der Meldungen festzulegen (§ 34 a ASVG).

Nach Ansicht des HVSV haben die vorstehenden Bestimmungen für die Praxis insofern keine Bedeutung, als vom Dienstgeber für solche Dienstnehmer in jedem Fall eine jährliche Bezugsrollung durchzuführen ist. Das sich bei dieser Rollung ergebende durchschnittliche Entgelt ist (unter Berücksichtigung der Höchstbeitragsgrundlage) der Beitragspflicht zu unterwerfen.

Wie bei allen Ansichten ist auch in diesem Fall eine Abstimmung mit dem jeweiligen Krankenversicherungsträger erforderlich.

11.4.1.6. Mehrfache Beschäftigung

206

Übt der Dienstnehmer gleichzeitig mehrere die Versicherungspflicht begründende Beschäftigungen aus 1), so ist bei der Bemessung der Beiträge in jedem einzelnen Beschäftigungsverhältnis die Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen (§ 45 Abs. 2 ASVG). Der Wohnbauförderungsbeitrag ist jedoch nur so weit abzuziehen, als die Summe der Entgelte aus zwei oder mehr Beschäftigungen die Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigt (§ 2 Abs. 2 WFG).

1) Oder erhält der Dienstnehmer bei Dienstverhältnisende eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt und übt während der Verlängerungstage (→ 34.6.1.1.1.) bereits eine neue Beschäftigung aus.

Für den Bereich der Krankenversicherung gilt Folgendes:

Überschreitet bei in der Krankenversicherung Pflichtversicherten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung und der beitragspflichtigen Pensionen einschließlich der Sonderzahlungen die Summe der Beträge des 35-Fachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage 1) für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, so ist der Beitrag zur Krankenversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, dem Dienstnehmer mit (grundsätzlich) 4 % zu erstatten. Als Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung sind alle Kalendermonate zu zählen, in denen der Dienstnehmer zumindest für einen Tag in der Krankenversicherung pflichtversichert war.

Der Dienstnehmer kann bei sonstigem Ausschluss bis zum Ablauf des dem Beitragsjahr drittfolgenden Kalenderjahrs für die im Beitragsjahr fällig gewordenen Beiträge bei einem der beteiligten Versicherungsträger den Antrag auf Erstattung stellen. Ein Antrag kann auch für die folgenden Beitragsjahre gestellt werden. Er gilt so lange, als der Dienstnehmer bei dem Krankenversicherungsträger versichert ist (§ 70 a Abs. 1-3 ASVG).

Für den Bereich der Pensionsversicherung gilt Folgendes:

Überschreitet in einem Kalenderjahr bei einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Beschäftigung oder bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer die PflichtversicherungS. 215 nach diesem Bundesgesetz begründenden Beschäftigungen die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung - einschließlich der Sonderzahlungen - die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen für die im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, wobei sich deckende Beitragsmonate nur einmal zu zählen sind, so hat die versicherte Person Anspruch auf Beitragserstattung nach den Abs. 2 und 3. Gleiches gilt für die Erstattung von Beiträgen bei gleichzeitigem Vorliegen einer oder mehrerer Pflichtversicherungen nach dem GSVG oder BSVG, wenn ausschließlich Beiträge nach dem ASVG entrichtet wurden. Monatliche Höchstbeitragsgrundlage ist der 35-fache Betrag der Höchstbeitragsgrundlage 1).

Bei Anfall einer Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit sind der versicherten Person die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4 ASVG) in halber Höhe 2) von Amts wegen zu erstatten. Ist jedoch das APG anzuwenden, so ist in gleicher Weise nur der Überschreitungsbetrag nach § 12 Abs. 1 zweiter Satz APG zu erstatten, wenn die Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit das gesamte Kalenderjahr hindurch bestanden hat; ist dies nicht der Fall, so ist die für die Erstattung maßgebliche Jahreshöchstbeitragsgrundlage - auf Antrag der versicherten Person - abweichend von § 12 Abs. 1 zweiter Satz APG aus der Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen zu bilden.

1) Für das Jahr 2015: € 155,- × 35 = € 5.425,-;

für das Jahr 2016: € 162,- × 35 = € 5.670,-.

2) Derzeit 22,80 %, davon die Hälfte = 11,40 %.

Die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge sind auf Antrag auch vor Anfall der Leistung nach Abs. 2 zu erstatten 1). Der Antrag ist bei einem der beteiligten Versicherungsträger zu stellen (§ 70 Abs. 1-3 ASVG).

Für Pensionsversicherungsbeiträge besteht keine Rückerstattungsfrist. Wird kein Antrag gestellt, kommt es zu einer Rückerstattung aufgewerteter Beiträge von Amts wegen bei Pensionsantritt.

1) Ein Antrag auf Erstattung von Pensionsversicherungsbeiträgen gilt auch als Antrag auf Erstattung von Kranken- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen, umgekehrt jedoch nicht.

Für den Bereich der Arbeitslosenversicherung gilt Folgendes:

Bei Überschreiten (des 35-fachen Betrags) der Höchstbeitragsgrundlage im Fall der Mehrfachversicherung sind die jeweiligen krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Krankenversicherung die Arbeitslosenversicherung tritt. § 70 a ASVG (siehe vorstehend) ist überdies mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des dort genannten Prozentsatzes des Erstattungsbetrags der für den von der (dem) Versicherten zu tragenden Anteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag geltende Prozentsatz (derzeit 3 %) tritt (§ 45 Abs. 2 AlVG).

Erstattete Pflichtbeiträge stellen als rückgängig gemachte Werbungskosten steuerpflichtige Einkünfte dar (§ 25 Abs. 1 Z 3 d EStG). Bei Auszahlung solcher Beiträge hat der auszahlende Sozialversicherungsträger bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahrs einen Lohnzettel zur Berücksichtigung dieser Beträge im Veranlagungsverfahren auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte (→ 37.3.1.) zu übermitteln (§ 69 Abs. 5 EStG) (→ 35.2.2.).

Weitere Hinweise bezüglich mehrfache Beschäftigung finden Sie in der PVInfo 8/2009, Linde Verlag Wien.

S. 216Beispiel 6

Beispiel für die Ermittlung des Überschreitungsbetrags.

Angaben:

  • Ein Dienstnehmer übt im Kalenderjahr 2015 gleichzeitig zwei die Versicherungspflicht begründende Beschäftigungen aus.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Monat
SV-Verhältnis 1
SV-Verhältnis 2
laufendes Entgelt
Sonderzahlung
laufendes Entgelt
Sonderzahlung
Jänner
€ 3.600,-
Februar
€ 3.600,-
März
€ 3.600,-
April
€ 3.600,-
Mai
€ 3.600,-
€ 3.600,-
€ 3.600,-
Juni
€ 3.600,-
€ 3.600,-
Juli
€ 3.600,-
€ 3.600,-
August
€ 3.600,-
€ 3.600,-
September
€ 3.600,-
€ 3.600,-
Oktober
€ 3.900,-
November
€ 3.900,-
€ 3.900,-
Dezember
€ 3.900,-
Summe
€ 44.100,-
€ 7.500,-
€ 18.000,-
€ 69.600,-

Lösung:

Für die Frage, ob eine Mehrfachversicherung vorliegt, wird nicht auf die gleichzeitige Erwerbstätigkeit in den einzelnen Kalendermonaten abgestellt, sondern jeweils auf das ganze Kalenderjahr.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Summe der Entgelte (Beitragsgrundlagen)
€ 69.600,-
Summe der Beträge der 35-fachen täglichen Höchstbeitragsgrundlage (€ 155,- 1) × 35 = € 5.425,- 2)) × 12 Monate
- € 65.100,-
Überschreitungsbetrag
€ 4.500,-
Vom Überschreitungsbetrag werden auf Antrag insgesamt 18,4 % (4 % KV- + 3 % AV- und 11,4 % PV-Beiträge) erstattet.
Erstattungsbetrag
€ 4.500,- × 18,4 % =
828,-

1) Tägliche Höchstbeitragsgrundlage für 2015.

2) Oder: € 4.650,- × 14 : 12.

S. 21711.4.2. Lohnsteuer

11.4.2.1. Ermittlung der Bemessungsgrundlage

207

Gemäß den Bestimmungen des § 62 EStG sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn (von laufenden Bezügen) vor Anwendung des Lohnsteuertarifs (vor Ermittlung der Lohnsteuer) vom Arbeitslohn u.a. abzuziehen bzw. gem. § 67 Abs. 2 EStG (Jahressechstelüberhang) hinzuzurechnen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
208 Ermittlung der Bemessungsgrundlage
als Gegenüberstellung: die Ermittlung des Einkommens (→ 7.7.)
Bruttobezug
Einnahmen 1)
-
Steuerbefreiungen
-
Steuerbefreiungen (→ 21.2.)
-
Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung für den laufenden Bezug (→ 11.4.1.) 2)
-
Service-Entgelt 3) (→ 37.2.5.)
-
Gewerkschaftsbeitrag (wenn dieser vom Arbeitgeber einbehalten wird) (→ 11.4.3.3.)
-
Werbungskosten (→ 15.1.1.)
-
Pendlerpauschale bzw. dem Arbeitnehmer für den Werkverkehr erwachsende Kosten (→ 14.3.)
-
Rückzahlung von Arbeitslohn (→ 15.1.1.)
-
Freibetrag auf Grund der Mitteilung gem. § 63 EStG (→ 15.2.)
-
Sonderausgaben (→ 15.1.2.)
-
außergewöhnliche Belastungen (→ 15.1.3.)
+
Jahressechstelüberhang 4) (→ 23.3.2.2.)
+
Betrag der sonstigen Bezüge gem. § 67 Abs. 10 EStG 4)) (z.B. → 23.3.2.1.)
=
Bemessungsgrundlage
=
das zu versteuernde Einkommen

1) Die dem Arbeitnehmer zugeflossenen Einnahmen (Zuflussprinzip, → 7.7.).

2) Ev. GSVG-Beiträge für Gesellschafter-Geschäftsführer (→ 31.9.2.2.1.).

3) Das Service-Entgelt für die e-card ist vom Dienstnehmer unabhängig von einer Leistung zu zahlen und stellt daher ebenfalls einen Pflichtbeitrag gem. § 16 Abs. 1 Z 4 EStG dar (LStR 2002, Rz 243).

4) Abzüglich der darauf entfallenden Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung.

11.4.2.2. Ermittlung der Lohnsteuer

209

Die Lohnsteuer für laufende Bezüge (die Tariflohnsteuer, → 38.1.1.3.4.) wird i.d.R. unter Verwendung der sog. „Effektiv-Tarif-Lohnsteuertabelle ermittelt.

Die Lohnsteuer kann aber auch ausgerechnet werden (siehe Beispiele 204-205).

S. 21811.4.2.2.1. Ermittlung der Lohnsteuer anhand der Lohnsteuertabellen

210

Beim Ermitteln der Lohnsteuer aus den Lohnsteuertabellen ist zu beachten:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Der jeweilige Lohnzahlungszeitraum;
ev. der Alleinverdienerabsetzbetrag
ev. der Alleinerzieherabsetzbetrag
inkl. Kinderzuschlag;
inkl. Kinderzuschlag.

Die Lohnsteuertabellen beinhalten

210a eine Tabelle für einen täglichen Lohnzahlungszeitraum und

eine Tabelle für einen monatlichen Lohnzahlungszeitraum.

Ist der Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber im Kalendermonat durchgehend beschäftigt, ist der Lohnzahlungszeitraum der Kalendermonat. Beginnt oder endet die Beschäftigung während eines Kalendermonats, so ist der Lohnzahlungszeitraum der Kalendertag. Der Kalendertag ist auch dann der Lohnzahlungszeitraum, wenn bei der Berechnung der Lohnsteuer unter Berücksichtigung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (→ 7.2.) oder einer Maßnahme gem. § 48 BAO ein Teil des für den Kalendermonat bezogenen Lohns aus der inländischen Steuerbemessungsgrundlage ausgeschieden wird (§ 77 Abs. 1 EStG).

Eine durchgehende Beschäftigung liegt insb. auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer während eines Kalendermonats regelmäßig beschäftigt ist (aufrechtes Dienstverhältnis). Dabei kann der Arbeitnehmer auch für einzelne Tage keinen Lohn beziehen) (z.B. wegen Präsenzdienst, Schutzfrist, Karenz, Krankenstand) (§ 77 Abs. 2 EStG).

Der regelmäßige Lohnzahlungszeitraum umfasst demnach zwingend einen Kalendermonat. Dieser Lohnzahlungszeitraum soll für alle Fälle eines im Kalendermonat durchgehenden Dienstverhältnisses gelten. Ein durchgehendes Dienstverhältnis liegt dabei auch dann vor, wenn ein Arbeitnehmer regelmäßig nur bestimmte Tage des Kalendermonats tätig wird und auch nur für diese Tage Lohn erhält (z.B. einmal wöchentlich tätiges Reinigungspersonal, Wochenendtaxifahrer). Ein vom Kalendermonat abweichender Lohnzahlungszeitraum ist ausschließlich im Fall des während eines Kalendermonats beginnenden oder endenden (bzw. beginnenden und endenden) Dienstverhältnisses zugelassen (EBzRV d. AbgÄG 1994).

Bei Auszahlung von Bezügen gem. § 67 Abs. 8 EStG (z.B. Ersatzleistung für Urlaubsentgelt, → 23.3.2.5.2.) ist der Kalendermonat auch dann als Lohnzahlungszeitraum heranzuziehen, wenn keine durchgehende Beschäftigung vorliegt (LStR 2002, Rz 1186).

211 Der Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag (inkl. Kinderzuschlag) ist dann zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Erklärung über das Vorliegen der dafür notwendigen Voraussetzungen abgegeben hat (→ 14.2.).

Diese Absetzbeträge bedeuten für den Arbeitnehmer eine direkte Steuerersparnis (→ 38.1.1.3.5.).

S. 219Für Alleinverdiener bzw. Alleinerzieher stehen pro Kalenderjahr folgende Absetzbeträge zu:

Tabelle in neuem Fenster öffnen
€ 364,-
+
€ 130,-
=
€ 494,-
€ 364,-
+
€ 130,-
+
€ 175,-
=
€ 669,-
€ 364,-
+
€ 130,-
+
€ 175,-
+
€ 220,-
=
€ 889,- 1)
Basisbetrag
Kinderzuschläge für das
AVAB/AEAB
1. Kind
2. Kind
3. Kind
Tabelle in neuem Fenster öffnen
AVAB
Alleinverdienerabsetzbetrag
AEAB
Alleinerzieherabsetzbetrag

1) Für jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag um € 220,-.

Wirkt sich bei geringen Einkünften der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag nicht aus, erhalten

Alleinverdiener bzw. Alleinerzieher den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag im Weg der Veranlagung gutgeschrieben (→ siehe Beispiel 205).

Da bei der Berechnung der Lohnsteuer die persönlichen Verhältnisse (Alleinverdiener, Alleinerzieher, außergewöhnliche Belastungen u.a.m.) Berücksichtigung finden, bezeichnet man die Einkommensteuer auch als „Personensteuer“.

Beispiele 7-8

212 Ermittlung der Lohnsteuer anhand der Effektiv-Tarif-Lohnsteuertabelle.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Monatslohnsteuertabelle für Arbeitnehmer
(Beträge in €)
Monatslohn 1) bis
Grenzsteuersatz
Abzug ohne AVAB
Abzug mit AVAB/AEAB
mit 1 Kind
mit 2 Kindern
mit 3 Kindern
mit 4 Kindern
mit 5 Kindern
SV-Rückerstattung oder Steuer
1.066,01
1.230,67
1.289,-
1.362,33
1.435,67
1.509,-
1.066,00
0 %
1.516,00
25 %
266,50
307,67
322,25
340,58
358,92
377,25
2.599,33
35 %
418,10
459,27
473,85
492,18
510,52
528,85
5.016,00
42 %
600,05
641,22
655,80
674,14
692,48
710,81
7.516,00
48 %
901,01
942,18
956,76
975,10
993,434
1.011,77
83.349,33
50 %
1.051,33
1.092,50
1.107,08
1.125,42
1.143,76
1.162,09
darüber
55 %
5.218,80
5.259,97
5.274,55
5.292,88
5.311,22
5.329,55

1) Monatslohn (monatliche Bemessungsgrundlage) = Bruttobezug abzüglich Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers und abzüglich Freibeträge (jedoch vor Abzug von Werbungskostenpauschbetrag und Sonderausgabenpauschbetrag).

Bei mehr als 5 Kindern erhöht sich der Abzugsbetrag für jedes weitere Kind um € 18,333.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
AVAB
Alleinverdienerabsetzbetrag
AEAB
Alleinerzieherabsetzbetrag

S. 220Die Lohnsteuer kann direkt unter Anwendung des sog. Effektiv-Tarifs berechnet werden. Der anteilige Werbungskostenpauschbetrag (monatlich € 11,-, täglich € 0,376) (→ 38.1.1.3.1.) und der anteilige Sonderausgabenpauschbetrag (monatlich € 5,-, täglich € 0,167,-) (→ 38.1.1.3.2.) sind in der Effektiv-Tabelle bereits berücksichtigt. Dies gilt auch für den anteiligen Verkehrsabsetzbetrag (jedoch nicht für den erhöhten Verkehrsabsetzbetrag). Der Monatslohn ist mit dem Prozentsatz der entsprechenden Stufe zu multiplizieren und davon der entsprechende Abzugsbetrag abzuziehen. Die errechnete Lohnsteuer ist auf ganze Cent kaufmännisch auf- oder abzurunden (LStR 2002, Rz 813 b).

Beispiel 7

Angaben:

  • monatliche Abrechnung,

  • monatliche Bemessungsgrundlage: € 1.470,-,

  • Alleinverdienerabsetzbetrag - 2 Kinder.

Lösung:


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Bemessungsgrundlage
1.470,-
Das Einkommen ist der entsprechenden Zeile zuzuordnen (in diesem Beispiel ist das die Zeile bis 1.516,-);
aus dieser Zeile ist der Grenzsteuersatz und der Abzug abzulesen.
€ 1.470,- × 25 %
= €
367,50
abzüglich Abzug
- €
322,25
Lohnsteuer
= €
45,25
gerundet 1)
= €
45,25 2)

1) 212a Die so ermittelte Lohnsteuer ist ev. kaufmännisch auf volle Cent zu runden. Maßgebend für den Rundungsvorgang ist die dritte Nachkommastelle.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Dazu ein Beispiel:
€ 123,454 ergibt gerundet € 123,45;
€ 123,455 ergibt gerundet € 123,46.

2) Falls Anspruch auf einen Pendlereuro gegeben ist, verringert sich der Betrag der Lohnsteuer um den Betrag des Pendlereuros (siehe Buch-Rz 237d).

Beispiel 8

Angaben:

  • monatliche Abrechnung,

  • monatliche Bemessungsgrundlage: € 810,-,

  • Alleinverdienerabsetzbetrag - 1 Kind.

Lösung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bemessungsgrundlage
810,-
Das Einkommen ist der entsprechenden Zeile zuzuordnen (in diesem Beispiel ist das die Zeile bis 1.066,-);
aus dieser Zeile ist der Grenzsteuersatz abzulesen.
€ 810,- × 0 %
= €
0,-
Lohnsteuer
= €
0,- 1)

1) S. 221Falls Anspruch auf einen Pendlereuro gegeben ist, wird in diesem Fall die dafür vorgesehene Lohnsteuerersparnis im Weg der Veranlagung berücksichtigt (siehe Buch-Rz 237d und 983).

Ergibt sich bei der Berechnung der Lohnsteuer ein Minusbetrag, bleibt dies in der Personalverrechnung ohne Auswirkung. In diesem Fall ist die Lohnsteuer mit null anzusetzen. Im Zuge der (Arbeitnehmer)Veranlagung kann es zu einer SV-Rückerstattung kommen (vgl. LStR 2002, Rz 813 a). Jener Teil des Pendlereuros, der deshalb durch den Arbeitgeber nicht berücksichtigt werden kann, ist dennoch im Lohnkonto (→ 10.1.2.1.) und im Lohnzettel (→ 35.1.) zu erfassen.

11.4.2.2.2. Ermittlung der Lohnsteuer durch Ausrechnen

Die rechnerische Ermittlung der Lohnsteuer behandelt der Punkt → 38.1.1.

11.4.2.3. Einbehaltung der Lohnsteuer

213

Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten (= Zuflussprinzip).

Lohnzahlungen sind u.a. auch

  • Vorschuss- oder Abschlagszahlungen,

  • sonstige vorläufige Zahlungen auf erst später fällig werdenden Arbeitslohn sowie

  • im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten geleistete Vergütungen, wenn der Arbeitgeber weiß oder wissen muss, dass derartige Vergütungen geleistet werden (→ 18.2.2.2.2.) (vgl. § 78 Abs. 1 EStG).

Der Arbeitgeber wird von seiner Verpflichtung zum Steuerabzug nicht dadurch befreit, dass seine Arbeitnehmer erklären, sie würden ihre Bezüge einbekennen oder eine Steuererklärung abgeben. Wird der Arbeitslohn während eines Kalendermonats regelmäßig nur in ungefährer Höhe in Teilbeträgen ausbezahlt (Abschlagszahlung) und erst für den Kalendermonat eine genaue Lohnabrechnung vorgenommen, kann die Lohnsteuer vom Arbeitgeber erst bei der Lohnabrechnung einbehalten werden. Voraussetzung ist, dass die Lohnabrechnung bis zum 15. Tag des folgenden Kalendermonats erfolgt. In diesen Fällen ist es denkmöglich, dass der Steuerabzug von Bezügen, die gegen Ende des Kalenderjahrs bezahlt werden, erst im folgenden Kalenderjahr vorgenommen wird. Insoweit ist diese Lohnsteuer als für das abgelaufene Jahr einbehalten zu werten. Erfolgt die Lohnzahlung nach dem 15. Jänner, gilt die Lohnsteuer nicht mehr als für das Vorjahr einbehalten (LStR 2002, Rz 1196).

Vorschüsse und Vorauszahlungen von Arbeitslohn, die nicht den wirtschaftlichen Charakter eines Darlehens haben (siehe nachstehend), sind gem. § 78 Abs. 1 EStG dem Lohnzahlungszeitraum des Zufließens zeitlich zuzuordnen. Kann über Arbeitslohn verfügt werden, kommt dem Moment seiner Fälligkeit keine Bedeutung zu (LStR 2002, Rz 632, 1195).

Ein Vorschuss gilt dann als Zufluss von Arbeitslohn, wenn der Vorschuss zu den seiner Hingabe unmittelbar nachfolgenden Lohnzahlungszeitpunkten zur Gänze zurückzuzahlen ist. Ist dies nicht der Fall (der Vorschuss wird erst mit weiter in der Zukunft liegenden Lohnansprüchen verrechnet), kommt dem Vorschuss in Wahrheit der Charakter eines Darlehens zu. Die Versteuerung als Arbeitslohn erfolgt dann zu jenem Zeitpunkt, zu dem Anspruch auf den entsprechenden Teil des Arbeitslohns besteht. Soweit Vorschüsse nicht bereits im Zeitpunkt des Zufließens als Arbeitslohn zu erfassen sind, liegt dem Grund nach ein Gehaltsvorschuss oder Arbeitgeberdarlehen i.S.d. Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge vor (→ 20.3.2.1.6.) (LStR 2002, Rz 633).

S. 222Beispiel 9

Beispiel für einen als Arbeitslohn zu versteuernden Vorschuss.

Angaben und Lösung:

Ein Arbeitnehmer erhält gleichzeitig

  • mit seinem Märzbezug

  • einen Vorschuss auf den Aprilbezug, der auch vom Aprilbezug einbehalten wird.

Bei diesem zusammen mit dem Märzbezug gewährten Vorschuss handelt es sich um einen „im März zugeflossenen Arbeitslohn“, für den

  • im März die Lohnsteuer einzubehalten ist.

213a Bei Arbeitszeitmodellen (z.B. Altersteilzeit, Zeitwertkonto, Langzeitkonto, Lebensarbeitszeitkonto, Sabbatical 1) u.Ä.), nach welchen der Arbeitnehmer i.d.R. seine volle Normalarbeitszeit leistet, aber ein Teil dieser Arbeitszeit vorerst nicht finanziell abgegolten, sondern auf ein „Zeitkonto“ übertragen wird, um vom Arbeitnehmer zu einem späteren Zeitpunkt konsumiert zu werden (bezahlte „Auszeit“), ist nach den allgemeinen Grundsätzen auf den Zeitpunkt des Zuflusses abzustellen. Dies gilt auch für die Freizeitoption („Freizeit statt Arbeit“). Beruht ein solches Arbeitszeitmodell auf einer ausdrücklichen Regelung in einer lohngestaltenden Vorschrift i.S.d. § 68 Abs. 5 Z 1 bis 5 EStG (→ 19.3.2.1.2.), bewirken die Zeitgutschriften in der Ansparphase noch keine wirtschaftliche Verfügungsmacht für den Arbeitnehmer und somit noch keinen steuerlichen Zufluss.

1) Auszeit im Berufsleben.

Für den Fall der ausnahmsweisen vorzeitigen Auszahlung der erworbenen Entgeltansprüche (z.B. bei Beendigung des Dienstverhältnisses) gelten die Ausführungen in den LStR 2002, Rz 1116 a sinngemäß (siehe Buch-Rz 665) (LStR 2002, Rz 639 a).

214 Durch Irrtum, unrichtige Rechtsauffassung usw. entstandene Fehler in der Berechnung der Lohnsteuer - bei zu wenig einbehaltener Lohnsteuer muss der Arbeitgeber, bei zu viel einbehaltener Lohnsteuer kann der Arbeitgeber ohne direkte Mitwirkung des Finanzamts während des laufenden Kalenderjahrs bzw. bis zum 15. Februar des Folgejahrs selbst ausgleichen (LStR 2002, Rz 1194) (→ 38.1.3.2.). Bezüglich der im Vorjahr (in den Vorjahren) entstandenen Fehler siehe Punkt 38.1.3.3. und Punkt 38.1.4.

Wenn der Arbeitgeber weiß oder wissen muss, dass seinem Arbeitnehmer für eine Tätigkeit im Rahmen seines Dienstverhältnisses von Seiten eines Dritten Zahlungen gewährt wurden (z.B. bei Provisionen an Bankmitarbeiter, die Bausparkassengeschäfte für eine Bausparkasse vermitteln), hat er diese Zahlungen in der Lohnverrechnung zu berücksichtigen (→ 18.2.2.2.2.). Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn

  • die Tätigkeit im Auftrag oder im Interesse (z.B. zur Erweiterung der Angebotspalette des Arbeitgebers) des Arbeitgebers erfolgt,

  • die Tätigkeit (teilweise) in der Dienstzeit und im Zusammenhang mit der Haupttätigkeit ausgeübt wird, oder

  • der Arbeitgeber und der Dritte im Rahmen eines Konzernes verbundene Unternehmen sind oder enge vertragliche, gesellschaftliche oder personelle Verflechtungen zwischen den Unternehmen gegeben sind (LStR 2002, Rz 11194 a).

Reichen die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohns nicht aus, so hat er die Lohnsteuer vom tatsächlich ausbezahlten niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten (Zuflussprinzip) (§ 78 Abs. 3 EStG).

S. 223Besteht der Arbeitslohn ganz oder teilweise aus geldwerten Vorteilen (Sachbezügen) (→ 20.3.2.), und reicht der Barlohn zur Deckung der einzubehaltenden Lohnsteuer nicht aus, so hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den zur Deckung der Lohnsteuer erforderlichen Betrag zu zahlen (§ 78 Abs. 4 EStG).

11.4.2.4. Aufrollung der Lohnsteuer

215

Der Arbeitgeber kann im laufenden Kalenderjahr von den zum laufenden Tarif zu versteuernden Bezügen durch Aufrollen der vergangenen Lohnzahlungszeiträume die Lohnsteuer neu berechnen (§ 77 Abs. 3 EStG).

Diese Bestimmung ermöglicht eine (uneingeschränkte) Aufrollungsmöglichkeit der Lohnsteuerbemessungsgrundlagen der laufenden Bezüge während der Beschäftigungszeiträume innerhalb eines Kalenderjahrs.

Während einer ganzjährigen Beschäftigung bei einem Arbeitgeber besteht demnach diese Aufrollungsmöglichkeit im Sinn einer gleichmäßigen Verteilung der Bezüge auf die Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahrs (→ 38.2.4.1.).

Wird ein Dienstverhältnis erst im Laufe eines Kalenderjahrs begründet, darf die Aufrollung nur bezüglich der Zeiträume der tatsächlichen Beschäftigung vorgenommen werden. Wird ein Dienstverhältnis während eines Kalenderjahrs beendet, so darf die Aufrollung nur bis zur letzten Lohnzahlung erfolgen. Lohnzahlungszeiträume, die einen früheren Arbeitgeber betreffen, sind nicht einzubeziehen. Der gleiche Grundsatz gilt auch für Beschäftigungszeiten im Zusammenhang mit einem begünstigten ausländischen Vorhaben bzw. hinsichtlich der Einkünfte der Fachkräfte der Entwicklungshilfe (→ 21.2.). Die Aufrollung betrifft ausschließlich laufende Bezüge.

Wird eine Aufrollung vorgenommen, hat die Neuberechnung unter Berücksichtigung von allfälligen Änderungen bei den Absetzbeträgen 1) und beim Freibetragsbescheid - somit nach Maßgabe der im Zeitpunkt der Aufrollung gegebenen Verhältnisse - zu erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn es dadurch zu einer Nachbelastung von Lohnsteuer kommt. Der Arbeitgeber ist aber in keinem Fall zu einer Aufrollung verpflichtet (LStR 2002, Rz 1189, 1190).

1) Der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag ist daher auf Grund einer in diesem Zeitpunkt vorliegenden Erklärung des Arbeitnehmers sowohl rückwirkend zu gewähren als auch rückwirkend zu streichen.

216 Umfasst die Aufrollung die Bezüge des Monats Dezember, können dabei vom Arbeitnehmer entrichtete Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden gem. § 16 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG (Gewerkschaftsbeiträge, → 11.4.3.2., → 15.1.1.) und/oder Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gem. § 18 Abs. 1 Z 5 EStG (→ 15.1.2.)1) berücksichtigt werden, wenn

  • der Arbeitnehmer im Kalenderjahr ständig von diesem Arbeitgeber Arbeitslohn (§ 25 EStG) (→ 7.5.) erhalten hat,

  • der Arbeitgeber keine Freibeträge auf Grund einer Mitteilung i.S.d. § 63 EStG berücksichtigt hat (→ 15.2.) und

  • dem Arbeitgeber die entsprechenden Belege vorgelegt werden (§ 77 Abs. 3 EStG).

1) Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften können letztmalig für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem enden, im Rahmen der Aufrollung durch den Arbeitgeber berücksichtigt werden.

Durch diese Maßnahme soll sichergestellt werden, dass Arbeitnehmer, die keine Freibeträge geltend machen und ganzjährig nur bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, zur Geltendmachung von Gewerkschafts- und/oder Kirchenbeiträgen keine Veranlagung beim Finanzamt beantragen müssen.

S. 224Die Aufrollung und Neuberechnung der Lohnsteuer kann im laufenden Kalenderjahr, unter Miteinbeziehung des Dezemberbezugs bis zum entsprechenden Lohnsteuerfälligkeitstag (15. Jänner des Folgejahrs, → 37.3.2.1.), erfolgen.

Die Aufrollung der laufenden Bezüge kann auch unabhängig von der Aufrollung der sonstigen Bezüge (→ 23.3.2.4.) erfolgen.

Eine Neuberechnung (Aufrollung) der Lohnsteuer (sowohl die unterjährige als auch die Dezemberrollung) ist nicht mehr zulässig, wenn im laufenden Kalenderjahr an den Arbeitnehmer Krankengeld (→ 25.1.3.1.) aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausbezahlt wird (§ 77 Abs. 3 EStG).

Neben der Aufrollung von laufenden Bezügen gemäß § 77 Abs. 3 EStG können auch sonstige Bezüge von Arbeitnehmern, die im Kalenderjahr ständig von einem Arbeitgeber Arbeitslohn erhalten haben, aufgerollt werden (→ 23.3.2.4.) (§ 77 Abs. 4 EStG; LStR 2002, Rz 1193). Beide Aufrollungen können unabhängig voneinander durchgeführt werden.

Darüber hinaus besteht eine Aufrollungsmöglichkeit für Nachzahlungen für das Vorjahr, die bis zum 15. Februar des Folgejahres ausbezahlt werden („13. Abrechnungslauf“ → 24.9.2.) (§ 77 Abs. 5 EStG). Dies gilt sowohl für laufende als auch für sonstige Bezüge. Werden sonstige Bezüge für das Vorjahr bis zum 15. Februar des Folgejahres ausbezahlt, ist das Jahressechstel neu zu berechnen (LStR 2002, Rz 1193a).

11.4.3. Gewerkschaft - Gewerkschaftsbeitrag

217

11.4.3.1. Österreichischer Gewerkschaftsbund

Der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB) ist eine freiwillige und überparteiliche Interessenvertretung aller unselbstständig Tätigen. Die Mitgliedschaft erfolgt demnach durch freiwilligen Beitritt.

Die Rechtsform des ÖGB - der sich in dreizehn Fachgewerkschaften gliedert - ist die eines privatrechtlichen Vereins, in dem alle unselbstständig Tätigen aller Gruppen und aller Branchen organisiert sind. Er unterliegt daher dem Vereinsgesetz.

Die Aufgaben des ÖGB sind in seinen Statuten vom verankert und beziehen sich auf „den unentwegten Kampf zur Hebung des Lebensstandards der Arbeitnehmerschaft Österreichs“.

In einem Streitfall gewährt der ÖGB (aber auch die Arbeiterkammer, → 3.2.4.1.) kostenlose Rechtsberatung und - durch gerichtliche Vertretung - Rechtsschutz.

Durch die Bestimmungen des Antiterrorgesetzes (BGBl 1930/113) ist gewährleistet, dass Bestimmungen in kollektiven Dienstverträgen und sonstigen Gesamtvereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern nichtig sind, die unmittelbar oder mittelbar

  • bewirken sollen, dass in einem Betrieb nur Angehörige einer bestimmten Berufsvereinigung oder freiwilligen Vereinigung beschäftigt werden;

  • verhindern sollen, dass in einem Betrieb Personen beschäftigt werden, die keiner Berufsvereinigung oder die einer bestimmten freiwilligen Vereinigung angehören (§ 1 ATerrG).

11.4.3.2. Gewerkschaftsbeitrag

217a

Die Höhe der Beiträge richtet sich

  • nach der Bezugshöhe und den dafür von den einzelnen Fachgewerkschaften vorgeschriebenen Sätzen.

S. 225Die Beitragssätze der Gewerkschaft der Privatangestellten z.B. betragen:

  • 1 % des Bruttomonatsgehalts (Lehrlingsentschädigung), höchstens € 31,15 (Wert 2016).

Ursprünglich war es dem Arbeitgeber verboten, Gewerkschaftsbeiträge einzubehalten (§ 2 ATerrG). Dieses Verbot wurde später etwas gelockert (BGBl 1954/196), sodass auf Grund ausdrücklicher (schriftlicher) Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Beiträge zu kollektivvertragsfähigen Organisationen vom Entgelt abgezogen werden können. Diese Vereinbarung kann vierteljährlich schriftlich gekündigt werden.

11.4.3.3. Gewerkschaftsbeitrag - Werbungskosten

217b

Der Gewerkschaftsbeitrag stellt für den Arbeitnehmer Werbungskosten (Berufsförderungsbeiträge) dar (§ 16 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG). Wird


Tabelle in neuem Fenster öffnen
der Gewerkschaftsbeitrag vom Arbeitgeber einbehalten,
der Gewerkschaftsbeitrag vom Arbeitnehmer direkt an die Gewerkschaft bezahlt,
erfolgt die lohnsteuerliche Berücksichtigung bei der Bezugsabrechnung, unabhängig davon, ob dieser auf laufende oder sonstige Bezüge entfällt (→ 11.4.2.1.);
erfolgt die lohnsteuerliche Berücksichtigung entweder bei der Aufrollung der Lohnsteuer der laufenden Bezüge (→ 11.4.2.4.) oder im Weg der Veranlagung (→ 38.2.2., → 38.2.3.).

Der Gewerkschaftsbeitrag wird auf das Werbungskostenpauschale (→ 15.1.1.) nicht angerechnet (§ 16 Abs. 3 EStG).

11.4.4. Betriebsrat - Betriebsratsumlage

11.4.4.1. Betriebsrat

218

In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens


Tabelle in neuem Fenster öffnen
fünf Arbeiter und/oder fünf Angestellte
insgesamt fünf Arbeiter und Angestellte
fünf jugendliche Arbeitnehmer
beschäftigt werden, sind folgende Organe zu bilden 1):
die Betriebshauptversammlung,
die Betriebsversammlung,
die Jugendversammlung,
die Gruppenversammlung der Arbeiter und der Angestellten,
die Wahlvorstände für die Betriebsratswahl,
der Wahlvorstand für die Betriebsratswahl,
der Wahlvorstand für die Wahl des Jugendvertrauensrats,
der Betriebsrat der Arbeiter und/oder der Betriebsrat der Angestellten,
der Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat,
der Jugendvertrauensrat.
ein Betriebsausschuss,
S. 226
die Rechnungsprüfer.
die Rechnungsprüfer.

1) Die Arbeitnehmer müssen dabei zunächst eine Betriebsversammlung einberufen, die dann den Wahlvorstand wählt. Die einzige Pflicht des Arbeitgebers bei der Betriebsratswahl besteht darin, dem Wahlvorstand ein Arbeitnehmer-Verzeichnis (mit Arbeitnehmer, Name, Datum von Geburt und Eintritt, Staatsbürgerschaft und Information über Abwesenheit wegen Präsenzdienst, Urlaub, Karenz etc.) zu übermitteln (§ 55 Abs. 3 ArbVG). Letztlich besteht weder für Arbeitgeber noch für die Belegschaft die Verpflichtung, einen Betriebsrat zu wählen.

Der Gesetzgeber hat dem Betriebsrat (Kollegialorgan) und dem Jugendvertrauensrat eine Fülle von Aufgaben übertragen. Die Aufgaben des Betriebsrats sind im II. Teil, 3. Hauptstück, die Aufgaben des Jugendvertrauensrats im 5. Hauptstück des ArbVG geregelt. Sie beziehen sich u.a. auf die

  • Überwachung der Einhaltung der die Arbeitnehmer betreffenden Rechtsvorschriften (→ 10.2.2. u.a.m.),

  • Durchführung von Interventionen in allen Angelegenheiten, die die Interessen der Arbeitnehmer berühren (→ 32.2.1.1.),

  • Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen (z.B. Betriebskindergarten, Werksküche, Darlehensaktionen),

  • Mitwirkung bei der Einstellung von Arbeitnehmern (→ 8.1.).

11.4.4.2. Betriebsratsumlage

218a

Aufgabe der Betriebs(Gruppen)versammlung ist u.a.

  • die Beschlussfassung über die Einhebung und die Höhe einer Betriebsratsumlage (§ 42 Abs. 1 ArbVG).

Die Betriebsversammlung besteht aus der Gesamtheit der Arbeitnehmer des Betriebs; die Gruppenversammlung aus der Gesamtheit der Arbeiter oder der Angestellten (§ 41 Abs. 1, 2 ArbVG).

Die Einhebung und Höhe der Betriebsratsumlage beschließt auf Antrag des Betriebsrats die Betriebs(Gruppen)versammlung; zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Arbeitnehmer erforderlich (§ 73 Abs. 2 ArbVG).

Zweck der Betriebsratsumlage ist

  • die Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Betriebsrats und

  • die Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen sowie die Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zu Gunsten der Arbeitnehmerschaft.

Die Betriebsratsumlage darf höchstens ein halbes Prozent des Bruttoarbeitsentgelts betragen (§ 73 Abs. 1 ArbVG).

Die Betriebsratsumlage ist vom Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt einzubehalten und bei jeder Lohn(Gehalts)auszahlung an den Betriebsratsfonds abzuführen (§ 73 Abs. 3 ArbVG).

Die Eingänge aus der Betriebsratsumlage bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Betriebsratsfonds. Die Verwaltung des Betriebsratsfonds obliegt dem Betriebsrat, Vertreter des Betriebsratsfonds ist der Betriebsratsvorsitzende (§ 74 Abs. 1, 2 ArbVG).

S. 22711.4.4.3. Betriebsratsumlage - Werbungskosten

218b

Die Betriebsratsumlage stellt für den Arbeitnehmer Werbungskosten dar (§ 16 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG). Die lohnsteuerliche Berücksichtigung erfolgt im Weg der Veranlagung (→ 38.2.2., → 38.2.3.).

Die Betriebsratsumlage wird auf das Werbungskostenpauschale (→ 15.1.1.) angerechnet (§ 16 Abs. 3 EStG).

11.4.5. Andere Abzüge

219

Beispiele für andere Abzüge sind der/die/das

  • Service-Entgelt (→ 37.2.5.),

  • pfändbare Betrag (→ 43.1.6.),

  • Mitgliedsbeitrag an einen Betriebssportverein,

  • Werksküchenbeitrag,

  • Prämie für eine freiwillige Zusatzversicherung,

  • Akontozahlung (Vorauszahlung für eine bereits erbrachte, aber noch nicht abgerechnete Arbeitsleistung),

  • Darlehensrückzahlung und Vorschuss (Vorauszahlung für eine noch nicht erbrachte Arbeitsleistung) (→ 20.3.2.2.),

  • Zahlung für die Benützung einer Werkswohnung

    u.a.m.

11.5. Zusammenfassung

Laufende Bezüge (ohne Zulagen und Zuschläge gem. § 68 EStG, → 19.4.) der


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SV
LSt
DB zum FLAF
(→ 37.3.3.3.)
DZ
(→ 37.3.4.3.)
KommSt
(→ 37.4.1.3.)
Arbeiter und Angestellten sind
pflichtig 1)
pflichtig 2) 3)
pflichtig 3) 4) 5) 6)
pflichtig 3) 4) 5) 6)
pflichtig 3) 4) 5)

zu behandeln.

1) Ausgenommen davon sind die beitragsfreien Bezüge (→ 21.1.).

2) Ausgenommen davon sind die lohnsteuerfreien Bezüge (→ 21.2.).

3) Ausgenommen davon sind die nicht steuerbaren Bezüge (→ 21.3.).

4) Ausgenommen davon sind einige lohnsteuerfreie Bezüge (→ 37.3.3.3., → 37.4.1.3.).

5) Ausgenommen davon sind die Bezüge der begünstigten behinderten Dienstnehmer und der begünstigten behinderten Lehrlinge i.S.d. BEinstG (→ 29.2.1.).

6) Ausgenommen davon sind die Bezüge der Dienstnehmer (Personen) nach Vollendung des 60. Lebensjahrs (→ 31.11.).

Hinweis: Bedingt durch die unterschiedlichen Bestimmungen des Abgabenrechts ist das Eingehen auf ev. Sonderfälle nicht möglich. Es ist daher erforderlich, die entsprechenden Erläuterungen zu beachten.

Personalverrechnung in der Praxis 2016

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