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SWK 32-33, 25. November 2020, Seite 1562

Vorsteuererstattungsanträge

Dass für die Einbringung des (Vorsteuer-)Erstattungsantrags und für dessen darauf folgende Bearbeitung unterschiedliche elektronische Kommunikationswege vorgesehen sind und nur erstere unter zwingender Einbindung des Ansässigkeitsstaates über dessen elektronisches Portal erfolgen muss, erklärt sich vor dem Hintergrund des Art 18 RL 2008/9/EG. Nach dieser Bestimmung kommt dem Ansässigkeitsstaat nämlich eine Vorprüfungspflicht für Erstattungsanträge zu.

Werden von einem Erstattungswerber im Erstattungszeitraum die in Art 18 RL 2008/9/EG niedergelegten Voraussetzungen nicht erfüllt (wie etwa die Eigenschaft als „Steuerpflichtiger“ für Zwecke der Mehrwertsteuer oder die Nichtinanspruchnahme der Kleinunternehmerbefreiung), übermittelt der Ansässigkeitsstaat den Erstattungsantrag von vornherein nicht an den Erstattungsstaat. Art 12 RL 2008/9/EG schreibt auch fest, dass der Mitgliedstaat der Erstattung festlegt, in welcher Sprache oder welchen Sprachen das Erstattungsverfahren zu führen ist. Dies ist in Österreich in Ermangelung spezialgesetzlicher Regelung die Amtssprache Deutsch (Art 8 Abs 1 B-VG). – (§ 21 Abs 9 UStG 1994), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)

( Ra 2019/15/0026

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