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SWK 32-33, 25. November 2020, Seite 1497

Erweiterter Umsatzersatz für den Handel und körpernahe Dienstleistungen

(SWK) – Im Zuge des durch die COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (COVID-19-NotMV, BGBl II 2020/479) angeordneten zweiten Lockdowns müssen auch Handelsgeschäfte und Anbieter von körpernahen Dienstleistungen schließen bzw können nur eingeschränkt tätig werden. Der Umsatzersatz wird adaptiert und ausgeweitet. Das BMF hat bereits neue Richtlinien zum erweiterten Umsatzersatz veröffentlicht; die Antragstellung ist ab möglich.

1. Berechnung

Grundsätzlich gelten die gleichen Voraussetzungen wie beim bisherigen Umsatzersatz. Insbesondere ist der Erhalt von Arbeitsplätzen im Betrachtungszeitraum eine Grundvoraussetzung. Als Bemessungsgrundlage wird der Monat November 2019 herangezogen. Dieser wird durch die Anzahl der Tage (30) dividiert und mit der Anzahl der Lockdown-Tage (20) multipliziert. Somit werden zwei Drittel des Novemberumsatzes für die körpernahen Dienstleistungen und den Handel herangezogen und mit dem jeweiligen Umsatzersatz multipliziert.

Körpernahe Dienstleistungen bekommen 80 % Umsatzersatz. Es gelten die gleichen Voraussetzungen und Berechnungsmethoden (anteilsmäßig) wie beim bisherigen Umsatzersatz.

S. 1498Beispiel

Frisör mit 9.000 Euro Monatsumsatz im November 2019: 9.000 Euro x 2/3 =...

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