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Feststellungsverfahren
Auf der Grundlage der geltenden einkommensteuerlichen Rechtslage ergibt sich für das Feststellungsverfahren nach § 188 BAO, dass im Feststellungsbescheid darüber abzusprechen ist, ob (prinzipiell tarifbegünstigungsfähige) Veräußerungs- bzw Übergangsgewinne vorliegen. Zudem muss der Steuerpflichtige, der den (anteiligen) Freibetrag nach § 24 Abs 4 EStG geltend machen möchte, dies bereits in der F-Erklärung angeben, weil der Steuerfreibetrag wie andere einkommensteuerliche Steuerbefreiungen den steuerlichen Gewinn und damit – im Fall von Mitunternehmerschaften – die Höhe der nach § 188 Abs 1 BAO festzustellenden Einkünfte mindert. Mit Geltendmachung des Steuerfreibetrags sind jedoch tarifliche Vergünstigungen nach § 37 EStG ausgeschlossen, weil § 24 Abs 4 letzter Satz EStG eine gleichzeitige Anwendung ausschließt. – (§ 188 BAO), (Abweisung)
( Ra 2019/15/0016)