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SWK 32-33, 25. November 2020, Seite 1499

Nationalrat beschließt Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit

Regelung gilt rückwirkend ab November

(SWK) – Der Nationalrat verabschiedete am mit breiter Mehrheit eine Gesetzesnovelle, mit der – rückwirkend ab November – ein Rechtsanspruch auf bis zu vier Wochen Sonderbetreuungszeit eingeführt wird (986/A). Diese Regelung soll bis Ende des Schuljahres 2020/2021 gelten. Der Rechtsanspruch kommt ausdrücklich nur dann zum Tragen, wenn keine alternativen Betreuungsstrukturen zur Verfügung stehen. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten; die nächste Sitzung des Bundesrats ist für anberaumt.

1. Überblick

Die Sonderbetreuungszeit kann künftig, anders als derzeit, nicht nur bei COVID-19-bedingten Schul- und Kindergartenschließungen, sondern auch bei individuellen Quarantäneanordnungen in Anspruch genommen werden. Gleichzeitig wird der maximale Zeitraum der Inanspruchnahme von drei auf vier Wochen ausgeweitet.

Die betroffenen Arbeitnehmer müssen aber „alles Zumutbare“ unternehmen, um eine Arbeitsverhinderung zu vermeiden, sich also aktiv um alternative Betreuungsangebote bemühen. Wie bisher kann der Anspruch auf Sonderbetreuungszeit auch in Teilen, also zB tage- oder halbtageweise geltend gemacht werden.

Der aktuelle Lockdown allein bedingt noch keinen Anspruch auf Sonderbetreuungszeit, da die...

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