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Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren
Normen: §§ 10, 13 AVG; § 9 Abs 1 VStG.
Entscheidung: RV/7501055/2015, Revision nicht zugelassen.
Ein Angestellter einer juristischen Person hat keine Parteistellung im gegen den beschuldigten Geschäftsführer geführten Verwaltungsstrafverfahren; sein Einschreiten bedarf einer Vollmacht. Lediglich der Beschuldigte selbst oder sein bevollmächtigter Vertreter – nicht aber ein in dem Verwaltungsstrafverfahren nicht bevollmächtigter Angestellter eines Unternehmens – kann in einem Verwaltungsstrafverfahren gegen den beschuldigten Geschäftsführer eines Unternehmens Einspruch erheben.