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SWK 34, 5. Dezember 2016, Seite 1479

Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

Normen: §§ 15, 15a dUStG.

Entscheidung: BFH , XI R 31/09.

Strittig vor dem BFH war die Höhe des Vorsteuerabzugs im Jahr 2004 aus Baukosten und laufenden Kosten für ein Wohn- und Geschäftshaus, mit dem die Klägerin sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Vermietungsumsätze ausführte.

Da in diesen Fällen der Vorsteuerabzug nur zulässig ist, soweit die von einem Unternehmer bezogenen Eingangsleistungen (Baumaterial, Handwerkerleistungen etc) für steuerpflichtige Ausgangsumsätze verwendet werden, müssen die insgesamt angefallenen Vorsteuern aufgeteilt werden. Seit der Einfügung des § 15 Abs 4 Satz 3 dUStG mit Wirkung vom ist eine Aufteilung nach dem Verhältnis der (voraussichtlichen) steuerpflichtigen zu den steuerfreien Ausgangsumsätzen (sogenannter Umsatzschlüssel) nur noch nachrangig zulässig.

Die Klägerin ermittelte die abziehbaren Vorsteuern für das Streitjahr 2004 – wie in den Vorjahren – nach dem Umsatzschlüssel. Das Finanzamt legte dagegen der Vorsteueraufteilung den (für die Klägerin ungünstigeren) Flächenschlüssel zugrunde und verlangte via Vorsteuerberichtigung einen Teil der in den vergangenen Jahren anerkannten Vorsteuerbeträge zurück, weil auch insoweit nunmehr der Fläc...

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